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Der Bevollmächtigte ist befugt und verpflichtet, den Rheder in dessen Eigen-
schaft als Mitglied der Genossenschaft dieser letzteren gegenüber gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten. Diese Befugniß und Verpflichtung erstreckt sich auch
auf die Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine
Spezialvollmacht erforderlich ist. Zustellungen in Angelegenheiten der Genossen-
schaft erfolgen an den Bevollmächtigten mit gleicher Wirkung, wie an den
Rheder selbst. Eine Beschränkung der Befugnisse des Bevollmächtigten hat der
Genossenschaft gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Bis zur Mittheilung des Namens des Bevollmächtigten oder, im Falle
eines Wegfalls des letzteren, bis zur Mittheilung des Namens des anderweit
bestellten Bevollmächtigten ruhen das Stimmrecht und die Wählbarkeit des Rheders.
Bis dahin wird derselbe zu der Generalversammlung und den Genossenschafts-
versammlungen nicht geladen; auch können Zustellungen an ihn in Angelegenheiten
der Genossenschaft durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den
Geschäftsräumen der zustellenden Genossenschaftsorgane oder Behörden bewirkt
werden. In dem Aushang kann der Name des Rheders, sofern derselbe nicht
bekannt sein sollte, durch Bezeichnung des Fahrzeuges ersetzt werden. Durch das
Statut können weitere Beschränkungen des Rheders in der Ausübung derjenigen
Rechte vorgeschrieben werden, welche ihm als Mitglied der Genossenschaft im
Verhältnisse zu dieser zustehen.
Ein von den Mitrhedern bestellter Korrespondentrheder (Artikel 459 ff. des
Handelsgesetzbuchs) gilt, solange kein besonderer Bevollmächtigter bestellt ist, der
Genossenschaft gegenüber als Bevollmächtigter im Sinne der vorstehenden Be-
stimmungen. Insbesondere hat derselbe alle dem Bevollmächtigten im Verhältnisse
zu der Genossenschaft vorstehend beigelegten Rechte und Pflichten.
§. 18.
Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden
Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge auf-
gebracht, welche auf die Mitglieder der Berufsgenossenschaft jährlich umgelegt
werden (§. 79).
Zu anderen Zwecken, als zur Deckung der Kosten für die der Genossenschaft
obliegende Fürsorge, zur Bestreitung der Verwaltungskosten, zur Gewährung von
Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen,
sowie zur Ansammlung des Reservefonds dürfen weder Beiträge von den Genossen-
schaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der
Genossenschaft erfolgen.
Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufsgenossenschaft
von den Mitgliedern einen Beitrag auf ein Jahr im Voraus erheben. Die
Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel erfolgt vorschußweise, und zwar,
falls das Statut hierüber nichts Anderes bestimmt, von den Seeschiffahrtsbetrieben
nach dem Brutto-Raumgehalt der Fahrzeuge, von den übrigen auf Grund des
§. 1 versicherten Betrieben nach der Zahl der in denselben regelmäßig beschäftigten
Reichs-Gesetzbl. 1887. 60
Aufbringung der Mittel.