Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Der Bevollmächtigte ist befugt und verpflichtet, den Rheder in dessen Eigen- 
schaft als Mitglied der Genossenschaft dieser letzteren gegenüber gerichtlich und 
außergerichtlich zu vertreten. Diese Befugniß und Verpflichtung erstreckt sich auch 
auf die Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine 
Spezialvollmacht erforderlich ist. Zustellungen in Angelegenheiten der Genossen- 
schaft erfolgen an den Bevollmächtigten mit gleicher Wirkung, wie an den 
Rheder selbst. Eine Beschränkung der Befugnisse des Bevollmächtigten hat der 
Genossenschaft gegenüber keine rechtliche Wirkung. 
Bis zur Mittheilung des Namens des Bevollmächtigten oder, im Falle 
eines Wegfalls des letzteren, bis zur Mittheilung des Namens des anderweit 
bestellten Bevollmächtigten ruhen das Stimmrecht und die Wählbarkeit des Rheders. 
Bis dahin wird derselbe zu der Generalversammlung und den Genossenschafts- 
versammlungen nicht geladen; auch können Zustellungen an ihn in Angelegenheiten 
der Genossenschaft durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den 
Geschäftsräumen der zustellenden Genossenschaftsorgane oder Behörden bewirkt 
werden. In dem Aushang kann der Name des Rheders, sofern derselbe nicht 
bekannt sein sollte, durch Bezeichnung des Fahrzeuges ersetzt werden. Durch das 
Statut können weitere Beschränkungen des Rheders in der Ausübung derjenigen 
Rechte vorgeschrieben werden, welche ihm als Mitglied der Genossenschaft im 
Verhältnisse zu dieser zustehen. 
Ein von den Mitrhedern bestellter Korrespondentrheder (Artikel 459 ff. des 
Handelsgesetzbuchs) gilt, solange kein besonderer Bevollmächtigter bestellt ist, der 
Genossenschaft gegenüber als Bevollmächtigter im Sinne der vorstehenden Be- 
stimmungen. Insbesondere hat derselbe alle dem Bevollmächtigten im Verhältnisse 
zu der Genossenschaft vorstehend beigelegten Rechte und Pflichten. 
§. 18. 
Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden 
Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge auf- 
gebracht, welche auf die Mitglieder der Berufsgenossenschaft jährlich umgelegt 
werden (§. 79). 
Zu anderen Zwecken, als zur Deckung der Kosten für die der Genossenschaft 
obliegende Fürsorge, zur Bestreitung der Verwaltungskosten, zur Gewährung von 
Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, 
sowie zur Ansammlung des Reservefonds dürfen weder Beiträge von den Genossen- 
schaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der 
Genossenschaft erfolgen. 
Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufsgenossenschaft 
von den Mitgliedern einen Beitrag auf ein Jahr im Voraus erheben. Die 
Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel erfolgt vorschußweise, und zwar, 
falls das Statut hierüber nichts Anderes bestimmt, von den Seeschiffahrtsbetrieben 
nach dem Brutto-Raumgehalt der Fahrzeuge, von den übrigen auf Grund des 
§. 1 versicherten Betrieben nach der Zahl der in denselben regelmäßig beschäftigten 
Reichs-Gesetzbl. 1887. 60 
Aufbringung der Mittel.
	        
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