Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Unternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung des dieselben festsetzenden 
Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
§. 40. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß bei besonders gefährlicher 
Ladung, oder bei Reisen in besonders gefährlichen Gewässern oder Jahreszeiten 
für die Dauer dieser Reisen höhere Beiträge zu zahlen sind. Wenn das Statut 
eine solche Bestimmung enthält, so hat die Genossenschaftsversammlung über die 
Grundsätze, nach welchen die Beitragserhöhungen erfolgen sollen, sowie über die 
Anmeldung und Feststellung derjenigen Thatsachen, welche für die Auferlegung 
der Beitragserhöhung von Erheblichkeit sind, Vorschriften zu erlassen. 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser 
Vorschriften einem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen werden. 
Die Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts 
und sind von Zeit zu Zeit zu revidiren. Auf die Revision finden die Bestim- 
mungen des §. 36 entsprechende Anwendung. 
§. 41. 
Die Erhöhung der Beiträge für einzelne Reisen erfolgt nach näherer Be- 
stimmung des Statuts durch die Organe der Genossenschaft nach Verhältniß der 
in jedem Rechnungsjahre zurückgelegten Reisen. Die Mitglieder der Genossenschaft, 
Korrespondentrheder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffsführer sind nach 
Maßgabe des §. 37 Absatz 4 verpflichtet, den Organen der Genossenschaft die für 
die Erhöhung der Beiträge erforderliche Auskunft zu ertheilen. 
Die Auferlegung höherer Beiträge für einzelne Reisen kann im Wege des 
Widerspruchs gegen die Festsetzung der Beiträge angefochten werden (§. 83); die 
vorläufige Zahlung wird aber dadurch nicht aufgehalten. 
§. 42. 
Wenn die Berufsgenossenschaft zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz 
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig wird, so ist sie auf Antrag des Reichs- 
Versicherungsamts von dem Bundesrath aufzulösen. Mit der Auflösung der 
Genossenschaft gehen deren bisher erwachsene Rechtsansprüche und Verpflichtungen 
auf das Reich über; die Abwickelung der Geschäfte erfolgt durch die Organe der 
aufgelösten Genossenschaft unter Kontrole des Reichs-Versicherungsamts. 
III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Veränderungen. 
§. 43. 
Mitglied der Genossenschaft ist vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 102 
jeder Unternehmer eines unter §. 1 fallenden Betriebes. Die Mitgliedschaft be- 
ginnt für die Eigenthümer derjenigen Fahrzeuge, mit welchen zur Zeit der Ge- 
Reichs-Gesetzbl. 1887. 61 
Besondere Belastung 
einzelner Reisen. 
Auflösung 
der Berufsgenossenschaft. 
Mitgliedschaft.
	        
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