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Unternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung des dieselben festsetzenden
Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.
§. 40.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß bei besonders gefährlicher
Ladung, oder bei Reisen in besonders gefährlichen Gewässern oder Jahreszeiten
für die Dauer dieser Reisen höhere Beiträge zu zahlen sind. Wenn das Statut
eine solche Bestimmung enthält, so hat die Genossenschaftsversammlung über die
Grundsätze, nach welchen die Beitragserhöhungen erfolgen sollen, sowie über die
Anmeldung und Feststellung derjenigen Thatsachen, welche für die Auferlegung
der Beitragserhöhung von Erheblichkeit sind, Vorschriften zu erlassen.
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser
Vorschriften einem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen werden.
Die Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts
und sind von Zeit zu Zeit zu revidiren. Auf die Revision finden die Bestim-
mungen des §. 36 entsprechende Anwendung.
§. 41.
Die Erhöhung der Beiträge für einzelne Reisen erfolgt nach näherer Be-
stimmung des Statuts durch die Organe der Genossenschaft nach Verhältniß der
in jedem Rechnungsjahre zurückgelegten Reisen. Die Mitglieder der Genossenschaft,
Korrespondentrheder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffsführer sind nach
Maßgabe des §. 37 Absatz 4 verpflichtet, den Organen der Genossenschaft die für
die Erhöhung der Beiträge erforderliche Auskunft zu ertheilen.
Die Auferlegung höherer Beiträge für einzelne Reisen kann im Wege des
Widerspruchs gegen die Festsetzung der Beiträge angefochten werden (§. 83); die
vorläufige Zahlung wird aber dadurch nicht aufgehalten.
§. 42.
Wenn die Berufsgenossenschaft zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig wird, so ist sie auf Antrag des Reichs-
Versicherungsamts von dem Bundesrath aufzulösen. Mit der Auflösung der
Genossenschaft gehen deren bisher erwachsene Rechtsansprüche und Verpflichtungen
auf das Reich über; die Abwickelung der Geschäfte erfolgt durch die Organe der
aufgelösten Genossenschaft unter Kontrole des Reichs-Versicherungsamts.
III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Veränderungen.
§. 43.
Mitglied der Genossenschaft ist vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 102
jeder Unternehmer eines unter §. 1 fallenden Betriebes. Die Mitgliedschaft be-
ginnt für die Eigenthümer derjenigen Fahrzeuge, mit welchen zur Zeit der Ge-
Reichs-Gesetzbl. 1887. 61
Besondere Belastung
einzelner Reisen.
Auflösung
der Berufsgenossenschaft.
Mitgliedschaft.