Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Kataster. 
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nehmigung des Genossenschaftsstatuts die Seeschiffahrt betrieben wird, sowie für 
die Unternehmer der übrigen unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zur Zeit der 
Genehmigung des Genosesenschaftsstatuts bestehen, mit diesem Zeitpunkte, im 
Uebrigen mit der Eröffnung des Betriebes. 
Von Vermessungen und Eintragungen neuer Fahrzeuge haben die Schiffs- 
register- und Schiffsvermessungsbehörden dem Genossenschaftsvorstande, von der 
Eröffnung anderer unter §. 1 fallender Betriebe haben deren Unternehmer den 
unteren Verwaltungsbehörden und diese dem Genossenschaftsvorstande Mittheilung 
zu machen. 
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise 
deren gesetzliche Vertreter, sofern sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden. Ueber den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts hat das 
Statut Bestimmungen zu treffen; jedoch ist bei Bemessung der Stimmen der 
Rheder die durch Abschätzung (§. 34) festgestellte Personenzahl zu Grunde 
zu legen. 
§. 44. 
Der Genossenschaftsvorstand hat auf Grund des Verzeichnisses deutscher 
Kauffahrteischiffe in der neuesten Ausgabe des Handbuchs für die deutsche 
Handelsmarine, auf Grund der von dem Reichs-Versicherungsamt ihm mitzu- 
theilenden weiteren Verzeichnisse (§§. 21 und 22) und auf Grund der nach §. 43 
ihm zugehenden Mittheilungen über die Eröffnung neuer Betriebe ein Genossen- 
schaftskataster zu führen. 
Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vor- 
gängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft. 
Den in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Genosesenschafts- 
vorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine zu- 
gestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitglied- 
schein die Sektion, welcher der Betrieb angehört, bezeichnen. Wird die Aufnahme 
in das Kataster verweigert, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid 
durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Betriebsunternehmer 
zuzustellen. 
Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben 
steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zu- 
stellung des Mitgliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheides die Be- 
schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde einzulegen. 
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid innerhalb der angegebenen Frist 
Beschwerde nicht erhoben, so hat die untere Verwaltungsbehörde die Entscheidung 
des Reichs-Versicherungsamts einzuholen. 
Den Sektionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster, soweit dasselbe 
die zu ihren Sektionen gehörenden Genossen betrifft, mitzutheilen. 
 
	        
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