Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Zu diesem Zweck haben die der Genossenschaft angehörenden Unternehmer 
anderer als Seeschiffahrtsbetriebe binnen sechs Wochen nach Ablauf des 
Rechnungsjahres dem Genossenschaftsvorstande eine Nachweisung einzureichen, 
aus welcher sich ergiebt, an wieviel Tagen des verflossenen Rechnungsjahres 
und in welcher Anzahl sie Versicherte beschäftigt haben. 
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der 
Nachweisung im Rückstande sind, werden diese Grundlagen der Umlageberechnung 
durch den Genossenschaftsvorstand nach Anhörung des etwa bestellten Vertrauens- 
mannes festgestellt. 
Die Umlegung erfolgt, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt ist, nach 
Maßagabe der Veranlagung, im Uebrigen 
a) für Seefahrzeuge — unter Berücksichtigung der nach §§. 39 und 40 
etwa festgesetzten Zuschläge, Nachlässe oder Beitragserhöhungen — nach 
Maßgabe desjenigen Betrages, welcher sich für jedes Fahrzeug aus der 
Summe der nach §. 6 berechneten Durchschnitts-Löhne und -Gehälter 
für die durch Abschätzung (§. 34) festgestellte Zahl der Besatzung 
ergiebt; 
b) für andere nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherte Betriebe nach der 
Zahl der Arbeitstage (Absatz 2), indem für je dreihundert Arbeitstage 
der nach §. 7 festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst zur An- 
rechnung gebracht wird. 
Der zwölfhundert Mark für Person und Jahr übersteigende Betrag 
kommt nur mit einem Drittel (§. 9 Absatz 2), der zweitausend Mark übersteigende 
Betrag nur insoweit in Rechnung, als durch das Statut die Versicherung auf 
einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt ist (§. 5). 
§. 80. 
Für Fahrzeuge, welche erweislich ununterbrochen länger als vierzehn Tage 
hindurch außer Betrieb gewesen sind, ist der Beitrag in demjenigen Verhältnisse 
zu kürzen, welches der diesen Zeitraum übersteigenden Dauer der Unthätigkeit 
entspricht. Die Kürzung erfolgt für dasjenige Rechnungsjahr, in welches die 
angegebene Zeit der Unthätigkeit gefallen ist. Vertheilt sich die ununterbrochene 
Dauer der Unthätigkeit auf zwei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre, so wird 
die Kürzung insoweit, als sie wegen noch nicht vollendeten Zeitablaufs für das 
erste Rechnungsjahr noch nicht hat erfolgen können, für das zweite Rechnungs- 
jahr vorgenommen.  
Diese Kürzung tritt nicht ein, wenn der Rheder, Korrespondentrheder oder 
Bevollmächtigte es unterläßt, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungs- 
jahres die Dauer der Unthätigkeit des Fahrzeuges in glaubhaft bescheinigter Form 
dem Genossenschaftsvorstande nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, welche beim Ende des 
Rechnungsjahres in den Heimathshafen nicht zurückgekehrt waren, kann der Nach- 
weis noch während der ersten sechs Wochen nach der Rückkehr in den Heimaths-
	        
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