Das, abgesehen von der letzteren Ausrüstung, erforderliche Material für
Nothrampen ist von der Eisenbahnverwaltung auf Kosten der Militärverwaltung
zu beschaffen (K. L. G. §. 28, ₃, A. V. 14, ₃).
§. 38.
1. Die von den Eisenbahnverwaltungen für den öffentlichen Verkehr ge-
troffenen Vorkehrungen zur Verpflegung sowie zur Befriedigung der Bedürfnisse
während der Aufenthalte auf den Stationen dienen auch den Militärtransporten.
Für Massentransporte werden außerdem besondere Vorkehrungen getroffen.
2. Den Eisenbahnverwaltungen werden von den Militär-Eisenbahnbehörden
diejenigen Stationen bezeichnet, welche voraussichtlich für Militärtransporte als
Verpflegungs-, Marketenderei- oder Tränkstationen bestimmt werden. Die Eisenbahn-
verwaltungen wirken bei der Vorbereitung der Einrichtungen an diesen Stationen
mit in der Wahl des Platzes und der allgemeinen Anordnung der betreffenden
Anstalten.
3. An den Verpflegungs-, Marketenderei- und Tränkstationen werden die
Kriegs-Verpflegungsanstalten, Marketendereien, einfachen Tränkanstalten u. s. w.
nach militärischer Vorschrift eingerichtet. Die Eisenbahnverwaltungen gewähren
dazu den verfügbaren freien Raum, sowie zeitweise etwa entbehrliche Güterschuppen
oder dergleichen. Die Ausführung der Einrichtung erfolgt in der Regel seitens der
Militärverwaltung und jedenfalls auf deren Kosten; die Militärverwaltung theilt
der Eisenbahnverwaltung mit, wem die Ausführung übertragen ist.
4. Wo besondere Kriegs-Verpflegungsanstalten nicht angelegt werden,
gewährt und bezeichnet die Eisenbahnverwaltung den zur Ausgabe der Speisen,
sowie für den Aufenthalt der Speisenden erforderlichen Raum; zu letzterem Zweck
dienen Wartesäle (Offiziere und Gleichberechtigte in solchen I. und II. Klasse,
Mannschaften in solchen III. und IV. Klasse) oder verfügbare Schuppen und Hallen.
Im Nothfalle wird in den Wagen gespeist.
5. An den Verpflegungs-, Marketenderei- und Tränkstationen haben die
Eisenbahnverwaltungen für Bereitstellung des für Menschen und Thiere erforder-
lichen Wassers (Trink-, Tränk- und Waschwasser) Sorge zu tragen. Das Wasser
ist, wenn es den eigenen Brunnen oder Leitungen der Eisenbahnverwaltung in
ausreichendem Maaße nicht entnommen werden kann, von der letzteren nöthigenfalls
mittelst besonderer, auf Kosten der Militärverwaltung zu treffenden Veranstaltungen
herbeizuschaffen. Trinkbecher und Tränkeimer stellt die Eisenbahnverwaltung; der-
selben liegt auch ob, für Bewegung des Tränkwassers längs der haltenden Züge,
sowie auf Ansuchen der Militärbehörde in der heißen Jahreszeit für Zureichung
frischen Trinkwassers an die Wagen zu sorgen.
6. Die Eisenbahnverwaltungen haben auf ihren Stationen die Verpflegungs-
anstalten, Marketendereien und Tränkanstalten nebst ihren Umgebungen, sowie die
Latrinen gehörig reinigen, desinfiziren und beleuchten zu lassen.
Verpflegung auf den
Anhaltepunkten.