Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Das, abgesehen von der letzteren Ausrüstung, erforderliche Material für 
Nothrampen ist von der Eisenbahnverwaltung auf Kosten der Militärverwaltung 
zu beschaffen (K. L. G. §. 28, ₃, A. V. 14, ₃). 
§. 38. 
1. Die von den Eisenbahnverwaltungen für den öffentlichen Verkehr ge- 
troffenen Vorkehrungen zur Verpflegung sowie zur Befriedigung der Bedürfnisse 
während der Aufenthalte auf den Stationen dienen auch den Militärtransporten. 
Für Massentransporte werden außerdem besondere Vorkehrungen getroffen. 
2. Den Eisenbahnverwaltungen werden von den Militär-Eisenbahnbehörden 
diejenigen Stationen bezeichnet, welche voraussichtlich für Militärtransporte als 
Verpflegungs-, Marketenderei- oder Tränkstationen bestimmt werden. Die Eisenbahn- 
verwaltungen wirken bei der Vorbereitung der Einrichtungen an diesen Stationen 
mit in der Wahl des Platzes und der allgemeinen Anordnung der betreffenden 
Anstalten. 
3. An den Verpflegungs-, Marketenderei- und Tränkstationen werden die 
Kriegs-Verpflegungsanstalten, Marketendereien, einfachen Tränkanstalten u. s. w. 
nach militärischer Vorschrift eingerichtet. Die Eisenbahnverwaltungen gewähren 
dazu den verfügbaren freien Raum, sowie zeitweise etwa entbehrliche Güterschuppen 
oder dergleichen. Die Ausführung der Einrichtung erfolgt in der Regel seitens der 
Militärverwaltung und jedenfalls auf deren Kosten; die Militärverwaltung theilt 
der Eisenbahnverwaltung mit, wem die Ausführung übertragen ist. 
4. Wo besondere Kriegs-Verpflegungsanstalten nicht angelegt werden, 
gewährt und bezeichnet die Eisenbahnverwaltung den zur Ausgabe der Speisen, 
sowie für den Aufenthalt der Speisenden erforderlichen Raum; zu letzterem Zweck 
dienen Wartesäle (Offiziere und Gleichberechtigte in solchen I. und II. Klasse, 
Mannschaften in solchen III. und IV. Klasse) oder verfügbare Schuppen und Hallen. 
Im Nothfalle wird in den Wagen gespeist. 
5. An den Verpflegungs-, Marketenderei- und Tränkstationen haben die 
Eisenbahnverwaltungen für Bereitstellung des für Menschen und Thiere erforder- 
lichen Wassers (Trink-, Tränk- und Waschwasser) Sorge zu tragen. Das Wasser 
ist, wenn es den eigenen Brunnen oder Leitungen der Eisenbahnverwaltung in 
ausreichendem Maaße nicht entnommen werden kann, von der letzteren nöthigenfalls 
mittelst besonderer, auf Kosten der Militärverwaltung zu treffenden Veranstaltungen 
herbeizuschaffen. Trinkbecher und Tränkeimer stellt die Eisenbahnverwaltung; der- 
selben liegt auch ob, für Bewegung des Tränkwassers längs der haltenden Züge, 
sowie auf Ansuchen der Militärbehörde in der heißen Jahreszeit für Zureichung 
frischen Trinkwassers an die Wagen zu sorgen. 
6. Die Eisenbahnverwaltungen haben auf ihren Stationen die Verpflegungs- 
anstalten, Marketendereien und Tränkanstalten nebst ihren Umgebungen, sowie die 
Latrinen gehörig reinigen, desinfiziren und beleuchten zu lassen. 
Verpflegung auf den 
Anhaltepunkten.
	        
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