Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 58. 
Diejenigen, welche innerhalb eines Jahres nach dem Erlaß dieser Vor- 
schriften zur Steuermannsprüfung sich melden, sind zu der letzteren zuzulassen, 
wenn sie auch nur die Erfüllung der nach den bisherigen Vorschriften hierfür 
erforderlichen Vorbedingungen nachweisen. Die Befähigungszeugnisse werden von 
der zuständigen Behörde nach dem Formular unter O ausgefertigt. 
  
§. 59. 
Die §§. 1 bis 4 der gegenwärtigen Bekanntmachung treten sofort in Kraft, 
gleichzeitig wird der §. 13 der Bekanntmachung vom 25. September 1869 auf- 
gehoben; im Uebrigen treten die vorstehenden Vorschriften am 1. Januar 1888 
in Kraft. 
Berlin, den 6. August 1887. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Formular O. 

	        
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