Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Formulare  

K, L, M u. N.

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2.  den  Prüfungen  und  den  Verhandlungen  der  Prüfungskommissionen
beizuwohnen  und  von  den  schriftlichen  Arbeiten  der  Prüflinge  Einsicht
zu  nehmen;

3.  bei  der  mündlichen  Prüfung  einzelne  Materien  zu  bezeichnen,  aus  welchen
den  Prüflingen  Fragen  vorzulegen  sind;

4.  gegen  die  Entscheidung  der  Prüfungskommission  Einspruch  zu  erheben,
falls  diese  den  bestehenden  Vorschriften  zuwider  einem  Prüfling  das
Prädikat:  „Bestanden“  oder  „Mit  Auszeichnung  bestanden“  statt  des
Prädikats:  „Nicht  bestanden“  zu  ertheilen  beabsichtigt.

Gelingt  es  in  einem  solchen  Falle  nicht,  eine  Verständigung
herbeizuführen,  so  hat  der  Inspektor  sofort  dem  Reichskanzler  Bericht
zu  erstatten,  welcher  demnächst  in  der  Sache  endgültig  entscheidet.

III.  Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.

§.  57.

1.  Wer  vor  dem  Inkrafttreten  der  §§  1  bis  4  dieser  Vorschriften  Führer
von  Schiffen  auf  Küstenfahrt  gewesen  ist,  erhält  auf  seinen  Antrag  die  Befugniß
als  Schiffer  auf  Küstenfahrt  im  Sinne  des  §.  1  dieser  Vorschriften.  Hat  ein
Schiffsführer  nachweislich  die  Küstenfahrt  in  einer  bis  dahin  zulässig  gewesenen
weiteren  Ausdehnung  betrieben,  so  kann  demselben  auf  seinen  Antrag  die  fernere
Ausübung  seines  Gewerbes  in  dem  bisherigen  Umfange  vom  Reichskanzler  gestattet
werden.

2.  Wer  vor  dem  Inkrafttreten  der  §§.  1  bis  4  dieser  Vorschriften  als
Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  zugelassen  ist,  erlangt  die  Befugniß  als  solcher  im  Sinne
des  §.  2  dieser  Vorschriften.

3.  Wer  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften  als  Schiffer  auf  europäischer
  Fahrt  zugelassen  ist,  behält  die  Befugniß  als  solcher  im  Sinne  des  §.  11
der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  660).

4.  Wer  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften  die  Steuermannsprüfung
abgelegt  hat,  ist  nach  Zurücklegung  einer  auf  die  Zulassung  als  Steuermann
folgenden  mindestens  sechsunddreißigmonatigen  Fahrzeit  als  Steuermann  auf  großer
Fahrt  oder  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  fernerhin  als  Schiffer  auf  europäischer
Fahrt  im  Sinne  des  §.  11  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1869  zuzulassen.


Die  bezüglichen  Befähigungszeugnisse  werden  von  der  zuständigen  Behörde
nach  den  Formularen  unter  K,  L,  M  und  N  ausgefertigt.