Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§.  53.

Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  zu  deren  Wiederholung  innerhalb
  des  Bundesgebiets  erst  nach  einer  von  der  Prüfungskommission  festzusetzenden,
jedoch  nicht  unter  drei  Monaten  zu  bemessenden  Frist  zugelassen  werden.

Einem  Prüfling,  welcher  während  der  Prüfung  von  derselben  zurücktritt,
kann,  sofern  er  nicht  bereits  als  nicht  bestanden  gilt  (§.  46),  von  der  Prüfungskommission
  gestattet  werden,  die  Prüfung  vor  Ablauf  von  drei  Monaten  zu
wiederholen.  Ist  der  Rücktritt  erst  nach  dem  Bestehen  der  schriftlichen  und  der
praktischen  Prüfung  erfolgt,  und  findet  die  Wiederholung  der  Prüfung  binnen
Jahresfrist  vor  derselben  Prüfungskommission  statt,  so  kann  diese  die  nochmalige
Ablegung  der  bereits  bestandenen  Prüfungsabschnitte  oder  eines  derselben  erlassen.

Wer  bei  der  Prüfung  fremde  Hülfe  oder  nicht  gestattete  Bücher,  Tafeln
oder  Geräthe  benutzt,  wird  von  der  Fortsetzung  der  Prüfung  ausgeschlossen  und
zu  einer  neuen  Prüfung  erst  nach  sechs  Monaten  wieder  zugelassen.  Derselbe
Nachtheil  trifft  solche,  welche  ihren  Mitprüflingen  helfen  oder  unerlaubte  Hülfe
verschaffen.

§. 54.
Die  Gebühren  betragen,  einschließlich  des  etwaigen  Stempels,  für  die

Steuermannsprüfung  fünfzehn  Mark  und  für  die  Schifferprüfung  zur  großen
Fahrt  dreißig  Mark.

§.  55.

Ueber  jede  Prüfung  ist  ein  von  allen  Kommissionsmitgliedern  zu  unterschreibendes
  summarisches  Protokoll  aufzunehmen,  welches  nebst  den  schriftlichen
Arbeiten  der  Geprüften  bei  den  Kommissionsakten  verbleibt.

Die  in  jedem  der  drei  Prüfungsabschnitte  ertheilten  Prädikate  werden  in
das  Prüfungsheft  eingetragen.

Ueber  die  Prüfungsverhandlungen  dürfen  an  dritte  Personen  Mittheilungen
nicht  gemacht  werden.

§.  56.

Zur  Beaufsichtigung  des  Steuermanns-  und  Schifferprüfungswesens  (für
kleine  wie  für  große  Fahrt)  bestellt  der  Reichskanzler  nach  Anhörung  des  Bundesrathsausschusses
  für  Handel  und  Verkehr  die  erforderliche  Anzahl  Inspektoren.

Diese  haben  darauf  zu  achten,  daß  die  in  Bezug  auf  die  Prüfungen  erlassenen
  Vorschriften  befolgt  und  daß  überall  gleichmäßige  Anforderungen  an  die
Prüflinge  gestellt  werden.

Sie  sind  insbesondere  befugt:

1.  gegen  die  den  bestehenden  Vorschriften  zuwider  erfolgte  Zulassung  eines
Prüflings  Einspruch  zu  erheben;