Einrichtungen für den
Etappendienst.
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7. Dem Ermessen der Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, ob auf den
Stationen Raum zur Einrichtung von Erfrischungsstellen aus freiwilligen Bei-
trägen anzuweisen ist, sofern die Militärbehörde sich mit der Auswahl der Stationen
einverstanden erklärt hat. Im Interesse des Dienstes liegt es, die Eröffnung
solcher Erfrischungsstellen nur an Verpflegungs- und Tränkstationen und einzelnen,
einen längeren Aufenthalt der Militärtransporte aus Betriebsrücksichten bedingenden
Stationen zuzulassen.
8. Werden regelmäßig verkehrende größere Viehzüge eingerichtet, so werden
die für den gewöhnlichen Verkehr bestehenden Viehtränkstationen benutzt, oder
ähnliche Einrichtungen an geeigneten Stationen auf Erfordern und für Rechnung
der Militärverwaltung von den Eisenbahnverwaltungen hergestellt.
§. 39.
1. Zur Vereinfachung des Militärverkehrs zwischen Feldarmee und Hinter-
land werden auf den Haupt-Eisenbahnstraßen die Transporte nach militärischer
Anordnung möglichst in geschlossene Züge zusammengefaßt. Diese Regelung
erfolgt, und zwar:
a) in den heimischen Bezirken für alle abgehenden und anlangenden
Transporte an den Etappen-Anfangsorten,
b) nahe dem Kriegsschauplatze für allen Nachschub von Heeresbedürfnissen
zur Feldarmee an den Sammelstationen,
c) auf dem Kriegsschauplatze für alle anlangenden und abgehenden Transporte
an den Etappen-Hauptorten mit zugehörigen Krankensammelstellen.
2. Etappen-Anfangsorte und Sammelstationen rückwärts der Uebergangs-
stationen (§. 4, ₃) werden im Einvernehmen mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 14, ₂)
bestimmt.
Für derartige Zwecke sollen thunlichst Bahnknotenpunkte, jedenfalls aber
solche Bahnhöfe oder Haltestellen ausgewählt werden, welche durch Einrichtung,
Lage, Verbindung mit Land- und Wasserwegen, sowie durch ihre Umgebung die
Bewältigung des zu erwartenden Verkehrs, insbesondere auch die Ordnung und,
soweit nöthig, die Unterbringung der Truppentheile, des Materials und der sonstigen
Güter erleichtern.
3. Die Aufgaben eines Etappen-Hauptortes können auf mehrere Stationen
vertheilt werden. Wo die Etappenbehörden Krankensammelstellen oder Ueber-
nachtungsräume für Kranke einzurichten haben, können hierfür auf den Stationen
für den Bahndienst entbehrliche Räume benutzt werden. Die Eisenbahnverwal-
tung wird im Falle dauernder Inanspruchnahme solcher Räume nach Maßgabe
der Bestimmungen im §. 14 des Kriegsleistungsgesetzes (A. V. 7) entschädigt.
4. Die Einrichtung der Sammelstationen erfordert in der Regel um-
fassendere Anlagen auf oder an den Stationen. Die Eisenbahnverwaltung wird
durch die Militär-Eisenbahnbehörde zu den vorgängigen Ermittelungen bezüglich
dieser Einrichtungen zugezogen, von deren Feststellung benachrichtigt und zu deren