— 411 —
Anlage II.
Steuermannsprüfung.
Die Prüfung für Steuerleute auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende
Gegenstände:
A. Sprachen.
* 1. Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und
schriftlich verständlich auszudrücken.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen
Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären.
2. Kenntniß der englischen Sprache, soweit sie zum Verständnisse der Seekarten,
des Nautical Almanac und einfacher Segelanweisungen nothwendig ist.
B. Mathematik.
* 1. Arithmetik.
a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und
Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältnißgleichungen
und einfachen Gleichungen ersten Grades.
b) Berechnung von Quadrat- und Kubikwurzeln.
c) Rechnen mit Logarithmen.
* 2. Planimetrie.
a) Kenntniß der einfacheren Sätze über die Gleichheit von Winkeln, sowie
über die Kongruenz, Aehnlichkeit und Gleichheit geradliniger Figuren.
b) Kenntniß der einfacheren Sätze vom Kreise und von den Winkeln im Kreise.
c) Lösen leichter Konstruktions- und Rechnungsaufgaben vermittelst der
Lehrsätze.
d) Berechnung des Flächeninhalts drei- und vierseitiger Figuren, sowie des
Inhalts des Kreises.
* 3. Stereometrie.
a) Kenntniß der einfachsten Sätze über die gegenseitige Lage von Linien und
Ebenen, über Kugelschnitte, sphärische Winkel und Dreiecke.
b) Berechnung des Inhalts von Prismen, Cylindern und Fässern.
Reichs-Gesetzbl. 1887. 73