Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§.  58.

Diejenigen,  welche  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Erlaß  dieser  Vorschriften
  zur  Steuermannsprüfung  sich  melden,  sind  zu  der  letzteren  zuzulassen,
wenn  sie  auch  nur  die  Erfüllung  der  nach  den  bisherigen  Vorschriften  hierfür
erforderlichen  Vorbedingungen  nachweisen.  Die  Befähigungszeugnisse  werden  von
der  zuständigen  Behörde  nach  dem  Formular  unter  O  ausgefertigt.

 

§.  59.

Die  §§.  1  bis  4  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  treten  sofort  in  Kraft,
gleichzeitig  wird  der  §.  13  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1869  aufgehoben;
  im  Uebrigen  treten  die  vorstehenden  Vorschriften  am  1.  Januar  1888
in  Kraft.

Berlin,  den  6.  August  1887.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Formular O.