Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

14. 
* 15. 
* 16. 
17. 
* 18. 
    
— 413 — 
Bestimmung der Breite: 
*a) durch Höhen der Sonne und Fixsterne im Meridian, 
*b) durch Höhen der Sonne in der Nähe des Meridians, 
*c) durch zwei Sonnenhöhen. 
Bestimmung der Mißweisung: 
a) durch Amplituden der Sonne, 
b) durch Azimuthe der Sonne. 
Berechnung der Hochwasserzeit; Berichtigung der Lothung auf Niedrig- 
wasser. 
Bestimmung der Länge: 
*a) durch Chronometer und Einzelhöhen der Gestirne, 
*b) durch Monddistanzen. 
Führung des Schiffsjournals. 
D. Seemannschaft. 
1.   Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen. 
2.   Auf- und Abtakelung der Seeschiffe. 
3.   Stauung der Ladung. 
4.   Schiffsmanöver bei jedem Wetter. 
5.   Kenntniß der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe 
auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße, sowie über 
Noth- und Lootsensignale. 
6.   Gebrauch des Internationalen Signalbuches. 
7.   Kenntniß der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen See- 
unfällen. 
  
73*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.