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Ausführung unter Vorbehalt der Vergütung der Kosten nach Maßgabe des
Kriegsleistungsgesetzes aufgefordert. Findet sie sich hierzu nicht bereit, so wird.
sie nur entschädigt für die Ueberlassung von Gebäuden und Plätzen (K. L. G.
§. 14), sowie von mechanischen Hülfsmitteln (K. L. G. §. 28, ₃), für die Ueber-
nahme des Rangir- und Fahrdienstes im inneren Betriebe der Sammelmagazine,
für die Herstellung neuer Geleise, soweit eigene Zufuhr- und Ladegeleise an Maga-
zinen u. s. w. erforderlich werden, und für die auf Erfordern der Militärbehörde
erfolgte Gestellung verfügbarer Kräfte zum Ladedienst. Die Bewegung der Wagen
und Züge zu und von den Magazinen und Ladestellen der Sammelstation liegt
der Eisenbahnverwaltung ob.
5. An den Sammelstationen werden die mit Vieh für die Magazine an-
kommenden, sowie die von Vieh- und Pferdetransporten nach dem Kriegsschau-
platze wieder zurückkehrenden Wagen mit ihrer gesammten Ausrüstung von der
Eisenbahnverwaltung nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften gegen tarif-
mäßige Vergütung für Rechnung der Militärverwaltung gereinigt und desinfizirt
(§. 45, ₃).
Fehlt an einer Sammelstation der erforderliche Raum, so kann die Militär-
Eisenbahnbehörde die aushülfsweise Mitbenutzung anderer nahe liegender Stationen
anordnen.
Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion an den Ladestellen, den
Viehhöfen u. s. w. innerhalb der Sammelstation wird seitens der Militärverwal-
tung bewirkt.
6. Die vorstehend unter Nr. 4 gegebenen Vorschriften gelten in gleicher
Art für die auf oder an den Stationen einzelner Etappenorte einzurichtenden
Magazine und Depots der Militärbehörde.
Vierter Abschnitt.
Beförderung von Mannschaften, sowie von Truppen mit Pferden,
Fahrzeugen u. s. w.
§. 40.
1. Nach der Anmeldung (§. 26) läßt die absendende Militärbehörde durch
einen Beauftragten die näheren Anordnungen für Einladen und Abfahrt des
Transports mit dem Vorsteher der Anfangsstation — eventuell unter Vermittelung
des Bahnhofs-Kommandanten (§. 18) — verabreden. Gehen mehrere Transporte
von verschiedenen Truppentheilen auf Grund einer Anordnung von demselben Orte
mit demselben Zuge ab, so ist die Abrede für alle diese Transporte durch einen
Beauftragten zu übernehmen.
2. Die Eisenbahnverwaltung ertheilt auf Grund der Anmeldung (§. 26)
dem Vorsteher der Anfangsstation die zur Annahme und Abfertigung des Trans-
Reichs- Gesetzbl. 1887. 8
Vorbereitung des
Einladens.
Uebergabe der
Wagenausrüstung an
den Transportführer.