— 435 —
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern oder
in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht Vorspannleistungen
in Anspruch zu nehmen befugt sind, gelten, vorbehaltlich der allgemeinen Voraus-
setzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat, solche
Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Bestimmungen:
a. Für Garnisonveränderungen.
Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge
erforderlichen, angeschirrten Vorlegepferde zu stellen.
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon beziehungsweise jede
Abtheilung ein zweispänniges Fuhrwerk, sowie jedes Kavallerie-Regiment zwei
zweispännige Fuhrwerke zur Fortschaffung der Geschirre, des Gepäcks u. s. w.
b. Für alle sonstigen Märsche geschlossener Truppentheile.
Ein Divisionskommando hat bei einer Abwesenheit aus der Garnison von
zwei bis sieben Tagen ein zweispänniges Fuhrwerk, bei einer längeren Abwesenheit
zwei zweispännige Fuhrwerke zu beanspruchen.
Die übrigen Kommandobehörden ohne Rücksicht auf die Dauer der Ab-
wesenheit aus der Garnison: je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Die Regimentsstäbe desgleichen: ein zweispänniges Fuhrwerk. Ebenso die
Bataillonsstäbe, die Abtheilungsstäbe der Feldartillerie, sowie die Stäbe der
Unteroffizierschulen: je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Dieser Anspruch tritt jedoch nicht ein, falls und solange als die Truppen
etwa ihre Feldfahrzeuge, einschließlich derjenigen für den Transport von Gepäck
und Bagage, mit sich führen.
Geschlossene Abtheilungen*) desgleichen:
in der Stärke von 5 Eskadrons drei zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 3 bis 4 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien
zwei zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 1 bis 2 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien
ein zweispänniges Fuhrwerk.
*) Das Regiment der Gardes du Korps hat außer dem Fuhrwerk für den Regiments-
stab zu beanspruchen für:
9 bis 10 Kompagnien 5 zweispännige Fuhrwerke,
7 " 8 " 4 " "
5 " 6 " 3 " "
3 " 4 " 2 " "
1 " 2 " 1 zweispänniges Fuhrwerk.
77*