Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

—  433  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 35.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Instruktion  zur  Ausführung  der  Gesetze  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  S.  433.

 

 

 

 

 

(Nr.  1746.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar
  1875  und  der  dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  21.  Juni  1887.  Vom  30.  August  1887.

Auf  den  Bericht  vom  13.  August  d.  J.  will  Ich  im  Namen  des  Reichs  der
beifolgenden  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  52)  und  der  dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom

21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  —  unter  Aufhebung  der  durch  Meine
Erlasse  vom  2.  September  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261),  11.  Juli  1878
(Reichs-Gesetzbl.  S.  229)  und  24.  Juli  1883  Reichs-Gesetzbl.  S.  264)  genehmigten
  Bestimmungen  —  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  Anlage  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu
veröffentlichen.

Schloß  Babelsberg,  den  30.  August  1887.
Wilhelm.

von  Boetticher.
An  den  Reichskanzler.

 

Reichs-Gesetzbl.  1887.  77

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  September  1887.