Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Die für die Benutzung der Fahrzeuge, für die Verpflegung des Personals, 
sowie für Verluste, Beschädigungen und außergewöhnliche Abnutzung an Fahr- 
zeugen und Zubehör (§. 10 Absatz 4 des Gesetzes) zu gewährende Vergütung wird 
auf dem nachfolgend zu §. 14 bezeichneten Wege festgestellt. 
III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken etc. 
Zu §. 14. 
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand 
die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt 
letztere behufs Vorbereitung der Feststellung der Vergütungen in einer Nachweisung 
nach Anlage E unter Berücksichtigung der dieser Nachweisung vorgedruckten An- 
 merkung 1 Absatz 2 zusammen. 
E.  Diese Nachweisungen sind von dem Ortsvorstande beziehungsweise der zu- 
ständigen Civilbehörde der Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen vorzulegen. 
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die 
Entscheidung des Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Ab- 
erntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Ab- 
erntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein 
höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, 
namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind. 
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungs- 
kommission an, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Orts- 
eingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, das Quantum 
(Fuder u. s. w.) und die Qualität der übriggebliebenen Früchte und deren etwaige 
weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden 
Umfang des Schadens festzustellen und über den Befund der Abschätzungskommission 
Mittheilung zu machen. 
Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit 
der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission sowie den Umfang 
des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen konstatiren lassen. 
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf 
andere Weise, im Besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das 
rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung. 
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, 
daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, 
begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht. 
Wird wegen mangelnder Einigung über den Betrag der in den Fällen 
des §. 9 Ziffer 1 Absatz 4, §. 10 Absatz 4, der §§. 11, 12 und 13 des Gesetzes 
zu gewährenden Vergütung die Feststellung der letzteren durch sachverständige 
Schätzung erforderlich, so greifen nachstehende Vorschriften Platz:
	        
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