Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 448 — 
bleibenden Früchte und Nutzungen, als die etwaigen Ersparnisse an Wirth- 
schaftskosten in Anrechnung zu bringen sind. 
Sodann ist zu prüfen, inwieweit die angemeldeten Beschädigungen in 
der That durch die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit letzteres der 
Fall ist, hat die Kommission solche Entschädigungsforderungen der Be- 
theiligten, welche von ihr als angemessen befunden werden, im Wege der 
Einigung ohne Weiteres zuzugestehen. Um das Zustandekommen einer Eini- 
gung zu erleichtern, hat die Kommission die Beschädigten nöthigenfalls über 
die Grundsätze für eine zutreffende Abschätzung ihrer Verluste zu belehren. 
Insoweit von den Betheiligten keine bestimmte oder zu hohe Forderungen 
gestellt werden, hat die Feststellung der Vergütung auf Grund förmlicher 
Abschätzung einzutreten. 
Die Ergebnisse der Verhandlung sind in die im Absatz 1 bezeichnete 
Nachweisung (Anlage E) einzutragen. 
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, falls es sich um die 
Feststellung von Schäden für eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner 
Ackerstücke handelt, eine Klasseneintheilung des Bodens nach seiner Ertrags- 
fähigkeit, nach der Art seiner Bestellung und nach dem Zustande der darauf 
vorhandenen Feldfrüchte vorzunehmen und hiernach für jede Klasse der nach 
Maßgabe der beschädigten Flächen zu gewährende Entschädigungsbetrag fest- 
zustellen. 
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich 
ergeben: 
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung, 
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben, 
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden, 
4. 
wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden; im Be- 
sonderen, welche Hülfsmittel (Kataster, Karten etc.) zur Bestimmung 
der Flächengrößen gedient haben, und welche Abschätzungsgrundsätze 
angewendet worden, 
5. welche Beträge im Wege der Einigung, und welche auf Grund 
förmlicher Abschätzung festgestellt worden sind; 
auch ist in dasselbe aufzunehmen: 
6. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in 
den ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, 
welche gesetzlich nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre. 
Diese Verhandlungen hat der Kommissar der Landesregierung mit den 
vorbezeichneten Nachweisungen (Anlage E) der betreffenden Intendantur ein- 
zusenden. Letztere prüft die Nachweisung, berichtigt etwaige Irrthümer und 
Rechnungsfehler, erwirkt eine Bescheinigung des betheiligten Truppenbefehls-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.