Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Ausladen  der  Züge  und
Räumen  der  Bahnhöfe
und  Haltestellen.

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7.  Offiziere  und  Mannschaften  dürfen  nach  einer  anderen  als  der  von  den
Schaffnern  bezeichneten  Seite  nicht  aussteigen,  auch  die  nach  der  anderen  Seite
aufschlagenden  Thüren  nicht  öffnen.  Sie  dürfen  nicht  in  den  Wagenthüren,  auf
den  Tritten  oder  zwischen  den  Geleisen  stehen  bleiben  und  haben  sich  von  der
nach  außen  belegenen  Schiene  eines  Geleises  mindestens  einen  starken  Schritt  weit
entfernt  zu  halten.

8.  Den  Weisungen  der  Eisenbahnbeamten  bezüglich  des  Freimachens  der
Geleise,  der  Innehaltung  der  Grenzen  des  Aussteigeplatzes,  der  Erhaltung  der
freien  Bewegung  innerhalb  desselben,  der  Ordnung  und  Ruhe  in  den  Stationsgebäuden,
  sowie  des  Zeitpunkts  zum  Wiedereinsteigen  ist  Folge  zu  geben.

9.  Der  Stationsvorsteher  theilt  dem  Bahnhofs-Kommandanten  oder
direkt  dem  Transportführer  eines  Militärzuges  mit,  wann  wieder  eingestiegen
werden  muß,  in  der  Regel  fünf  Minuten  vor  der  Abfahrt.  Kleinere  Transporte
  folgen  dem  im  öffentlichen  Verkehr  gegebenen  Zeichen  zum  Einsteigen  (Betr.
Regl.  §.  15).

In  beiden  Fällen  muß  das  Einsteigen  sofort  angeordnet  und  schnell  mit
möglichster  Stille  ausgeführt  werden  (§.  41, ₄).  

10.  Das  Nähere  über  die  Fahrt  der  Militärtransporte  enthält  die  Anlage

  VIII.

§.  43.

1.  Anhäufungen  auf  den  Ausladestationen  und  den  einzelnen  Ausladestellen
sind  zu  vermeiden.  Die  Militär-Eisenbahnbehörden  und  die  Eisenbahnwerwaltungen,
  sowie  die  Transportführer  müssen  alles  aufbieten,  um  ihrerseits  den  glatten
und  raschen  Verlauf  der  Ausladungen  zu  sichern.

2.  Mit  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs  beförderte  Militärtransporte  steigen
und  laden  an  den  gewöhnlichen  Perrons,  Laderampen  und  Bühnen,  oder  an
Hülfsrampen  aus.  

3.  Einzelne  Militärzüge  sind  auf  Stationen  zu  verweisen,  deren  Geleiseentwickelung
  die  Aufnahme  eines  solchen  Zuges  —  geschlossen  oder  getheilt  —  erlaubt.
  Sie  können  die  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestehenden  Ladestellen  benutzen;
indeß  darf  die  Eisenbahnverwaltung  im  Interesse  des  Betriebes  besondere,  dem
öffentlichen  Verkehr  entzogene  Ladestellen  anweisen,  andererseits  aber  auch  die
Militärbehörde  oder  der  Transportführer  die  Abschließung  vom  öffentlichen  Verkehr
  im  Interesse  der  Disziplin  fordern.

4.  Massenausladungen  sind  grundsätzlich  auf  solche  Stationen  zu  legen,
auf  welchen  die  ankommenden  Züge  geschlossen  an  die  Ladestelle  gebracht  werden
können.  In  der  Regel  ist  die  Benutzung  und  Vorbereitung  besonderer  Ladestellen
(§.  37,  ₃)  nöthig,  und  die  Ausladung  auf  benachbarte  Stationen  zu  vertheilen.

5.  Findet  eine  getrennte  Ausladung  von  Mannschaften,  Pferden  und
Fahrzeugen  statt,  so  fährt  der  Zug  in  der  Regel  zuerst  nach  dem  Aussteigeplatze
für  die  Mannschaften.