Ausladen der Züge und
Räumen der Bahnhöfe
und Haltestellen.
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7. Offiziere und Mannschaften dürfen nach einer anderen als der von den
Schaffnern bezeichneten Seite nicht aussteigen, auch die nach der anderen Seite
aufschlagenden Thüren nicht öffnen. Sie dürfen nicht in den Wagenthüren, auf
den Tritten oder zwischen den Geleisen stehen bleiben und haben sich von der
nach außen belegenen Schiene eines Geleises mindestens einen starken Schritt weit
entfernt zu halten.
8. Den Weisungen der Eisenbahnbeamten bezüglich des Freimachens der
Geleise, der Innehaltung der Grenzen des Aussteigeplatzes, der Erhaltung der
freien Bewegung innerhalb desselben, der Ordnung und Ruhe in den Stationsgebäuden,
sowie des Zeitpunkts zum Wiedereinsteigen ist Folge zu geben.
9. Der Stationsvorsteher theilt dem Bahnhofs-Kommandanten oder
direkt dem Transportführer eines Militärzuges mit, wann wieder eingestiegen
werden muß, in der Regel fünf Minuten vor der Abfahrt. Kleinere Transporte
folgen dem im öffentlichen Verkehr gegebenen Zeichen zum Einsteigen (Betr.
Regl. §. 15).
In beiden Fällen muß das Einsteigen sofort angeordnet und schnell mit
möglichster Stille ausgeführt werden (§. 41, ₄).
10. Das Nähere über die Fahrt der Militärtransporte enthält die Anlage
VIII.
§. 43.
1. Anhäufungen auf den Ausladestationen und den einzelnen Ausladestellen
sind zu vermeiden. Die Militär-Eisenbahnbehörden und die Eisenbahnwerwaltungen,
sowie die Transportführer müssen alles aufbieten, um ihrerseits den glatten
und raschen Verlauf der Ausladungen zu sichern.
2. Mit Zügen des öffentlichen Verkehrs beförderte Militärtransporte steigen
und laden an den gewöhnlichen Perrons, Laderampen und Bühnen, oder an
Hülfsrampen aus.
3. Einzelne Militärzüge sind auf Stationen zu verweisen, deren Geleiseentwickelung
die Aufnahme eines solchen Zuges — geschlossen oder getheilt — erlaubt.
Sie können die für den öffentlichen Verkehr bestehenden Ladestellen benutzen;
indeß darf die Eisenbahnverwaltung im Interesse des Betriebes besondere, dem
öffentlichen Verkehr entzogene Ladestellen anweisen, andererseits aber auch die
Militärbehörde oder der Transportführer die Abschließung vom öffentlichen Verkehr
im Interesse der Disziplin fordern.
4. Massenausladungen sind grundsätzlich auf solche Stationen zu legen,
auf welchen die ankommenden Züge geschlossen an die Ladestelle gebracht werden
können. In der Regel ist die Benutzung und Vorbereitung besonderer Ladestellen
(§. 37, ₃) nöthig, und die Ausladung auf benachbarte Stationen zu vertheilen.
5. Findet eine getrennte Ausladung von Mannschaften, Pferden und
Fahrzeugen statt, so fährt der Zug in der Regel zuerst nach dem Aussteigeplatze
für die Mannschaften.