(Zahl)
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Beilage A.
Marschroute.
Generale
Stabsoffiziere
Hauptleute, Rittmeister
und Lieutenants
(Angabe der Truppentheile, welchen
die Marschirenden angehören und
ob dieselben auf dem Marsche das
Quartier mit oder ohne Verpflegung
zu empfangen haben.)
Aerzte im Offiziersrang
Zahlmeister
Feldwebel, Wachtmeister
Portepee-Fähnriche, Vize-
Feldwebel und Unterärzte
Zahlmeister-Aspiranten
Unteroffiziere
Spielleute
... Gemeine
... Offizierburschen und Diener
.... einjährige Freiwillige
Rekruten
Reservisten
Trainsoldaten
Korps- und Ober-Roßärzte
Roßärzte und Unter-Roßärzte
... Büchsenmacher, Waffenmeister und Sattler
... Offizierpferde, .... Dienstpferde
... Remontepferde
gehen unter dem Kommando des (Namen, Charge und Truppentheil des Führers),
wie nachstehend näher angegeben ist, von ............. über ...................... nach ......................... ,
wobei auf der Strecke von .......................... bis........................... die Eisenbahn (das Dampf-
schiff etc.) zu benutzen ist.
Für die Marschirenden ist erforderlich und unter Beachtung der nachstehend
abgedruckten Bestimmungen prompt zu verabreichen:
1. Quartier (Obdach, Gelegenheit zum Kochen und Lagerstroh) nach Maß-
gabe des Quartierleistungsgesetzes vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl.
S. 523).
2. Marschverpflegung, sofern dieselbe (nach der obigen Angabe) überhaupt
zu gewähren ist.
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