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Reichs-Gesetzblatt.
№ 43.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Ersatz-
mitteln für Butter. S. 521.
(Nr. 1754.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. Vom 12. November 1887.
Zur Ausführung der im §. 3 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend den Verkehr
mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) ent-
haltenen Vorschriften hat der Bundesrath in Gemäßheit des §. 3 Absatz 4 dieses
Gesetzes beschlossen, die Bestimmung unter Ziffer 1 der Bekanntmachung vom
26. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) durch folgenden Zusatz zu ergänzen:
Bei runden oder länglich runden Gefäßen, deren Deckel einen größten
Durchmesser von weniger als 35 Centimeter hat, darf die Länge der
die Inschrift „Margarine“ umgebenden Einrahmung bis auf 15 Centi-
meter ermäßigt werden.
Berlin, den 12. November 1887.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Beoetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1887. 93
Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1887.