Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Reichs-  Gesetzblatt.

 

№  44.

    





Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts,
  sowie  das  Verfahren  vor  den  auf  Grund  der  Gesetze  vom  5.  Mai  1886  und  vom  13.  Juli  1887
errichteten  Schiedsgerichten.  S.  523.

 

(Nr.  1755.)  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  des
Reichs-Versicherungsamts,  sowie  das  Verfahren  vor  den  auf  Grund  der
Gesetze  vom  5.  Mai  1886  und  vom  13.  Juli  1887  errichteten  Schiedsgerichten.
  Vom  13.  November  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  90  Absatz  4  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom
6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69),  der  §§.  54  Absatz  4  und  98  Absatz  4
des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132),  sowie  der  §§.  56
Absatz  4  und  100  Absatz  4  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.
S.  329  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

Artikel  I.

Die  §§.  2,  3,  4  Absatz  1,  §.  5,  §.  7  Absatz  2,  §.  14,  §.  17  Absatz  2
und  §.  23  der  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens  und  den
Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts,  vom  5.  August  1885  (Reichs-Gesetzbl.
S.  255)  werden  aufgehoben.  An  deren  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  2.

  Das  Reichs-Versicherungsamt  hält  an  bestimmten  Tagen  und  zu  bestimmten
  Stunden  Sitzungen.  Die  Verfügung  darüber  steht  dem  Vorsitzenden
  zu.  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  nach  Bedarf  außerordentliche
Sitzungen  anzuberaumen.

Zu  den  Sitzungen  sind  die  in  Berlin  anwesenden  Mitglieder  unter
Mittheilung  der  Berathungsgegenstände  einzuladen.
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  94

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  November  1887.