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Der Berathung und Beschlußfassung in den Sitzungen unterliegen:
1. die im §. 90 des Unfallversicherungsgesetzes aufgeführten An-
gelegenheiten;
2. diejenigen Angelegenheiten, deren kollegialische Berathung der Vor-
sitzende oder das mit der Bearbeitung der Sache beauftragte
Mitglied wünscht.
Die Entscheidung ist, sofern nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist,
durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des Vor-
sitzenden bedingt.
§. 3.
Im Uebrigen erfolgt die Erledigung der Geschäfte durch den Vorsitzenden
oder unter dessen Mitzeichnung durch diejenigen Beamten des Reichs-
Versicherungsamts, welchen die Bearbeitung der Sache von dem Vorsitzenden
übertragen worden ist.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und
den mit der Bearbeitung der Sache beauftragten Mitgliedern entscheidet das
Kollegium.
§. 4 Absatz 1.
Die Sitzungen sind, vorbehaltlich der Vorschriften des §. 15 dieser Ver-
ordnung, nicht öffentlich. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder
des Reichs-Versicherungsamts sowie die zugezogenen richterlichen Beamten.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit
giebt der Vorsitzende den Ausschlag.
§. 5.
Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen ernennt der Vorsitzende
einen oder, falls er dies aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet,
zwei Berichterstatter.
Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung:
„Das Reichs-Versicherungsamt“ und werden in der Ausfertigung vom
Vorsitzenden vollzogen.
§. 7 Absatz 2.
Die zu den Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts zuzuziehenden
richterlichen Beamten werden in der erforderlichen Anzahl für die Dauer der
zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs- oder Staatsämter
auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. In gleicher Weise
kann die Ernennung von Stellvertretern erfolgen. Sofern eine vorübergehende
Vermehrung der richterlichen Beisitzer erforderlich wird, können durch den
Reichskanzler für die Dauer dieses Bedarfs weitere richterliche Beamte bestimmt
werden, welche aushülfsweise zu den Entscheidungen des Reichs-Versicherungs-
amts nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden zuzuziehen sind.