Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Der Berathung und Beschlußfassung in den Sitzungen unterliegen: 
1. die im §. 90 des Unfallversicherungsgesetzes aufgeführten An- 
gelegenheiten; 
2. diejenigen Angelegenheiten, deren kollegialische Berathung der Vor- 
sitzende oder das mit der Bearbeitung der Sache beauftragte 
Mitglied wünscht. 
Die Entscheidung ist, sofern nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, 
durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des Vor- 
sitzenden bedingt. 
§. 3. 
Im Uebrigen erfolgt die Erledigung der Geschäfte durch den Vorsitzenden 
oder unter dessen Mitzeichnung durch diejenigen Beamten des Reichs- 
Versicherungsamts, welchen die Bearbeitung der Sache von dem Vorsitzenden 
übertragen worden ist. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und 
den mit der Bearbeitung der Sache beauftragten Mitgliedern entscheidet das 
Kollegium. 
§. 4 Absatz 1. 
Die Sitzungen sind, vorbehaltlich der Vorschriften des §. 15 dieser Ver- 
ordnung, nicht öffentlich. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder 
des Reichs-Versicherungsamts sowie die zugezogenen richterlichen Beamten. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit 
giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
§. 5. 
Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen ernennt der Vorsitzende 
einen oder, falls er dies aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet, 
zwei Berichterstatter. 
Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung: 
„Das Reichs-Versicherungsamt“ und werden in der Ausfertigung vom 
Vorsitzenden vollzogen. 
§. 7 Absatz 2. 
Die zu den Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts zuzuziehenden 
richterlichen Beamten werden in der erforderlichen Anzahl für die Dauer der 
zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs- oder Staatsämter 
auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. In gleicher Weise 
kann die Ernennung von Stellvertretern erfolgen. Sofern eine vorübergehende 
Vermehrung der richterlichen Beisitzer erforderlich wird, können durch den 
Reichskanzler für die Dauer dieses Bedarfs weitere richterliche Beamte bestimmt 
werden, welche aushülfsweise zu den Entscheidungen des Reichs-Versicherungs- 
amts nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden zuzuziehen sind.
	        
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