Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Erstes  Buch:  Allgemeiner  Theil.  24


120.
welche  durch  die  zur  Uebermittelung
  verwendete  Person  1)  oder
Anstalt  2)  unrichtig  übermittelt  worden
  ist,  kann  unter  der  gleichen  Voraussetzung
  angefochten  werden  wie
nach  §  119  eine  irrthümlich  abgegebene
  Willenserklärung.

121.    Die  Anfechtung  muß  in  den
Fällen  der  §§  119,  120

ohne  schuldhaftes  Zögern  (unverzüglich)

  erfolgen,  nachdem  der  Aufechtungsberechtigte
  von  dem  Anfechtungsgrunde
  Kenntniß  erlangt  hat.
Die  einem  Abwesenden  gegenüber
erfolgte  Anfechtung  gilt  als  rechtzeitig
  erfolgt,  wenn  die  Anfechtungserklärung
  unverzüglich  abgesendet
worden  ist.

Die  Aufechtung  ist  ausgeschlossen,
wenn  seit  der  Abgabe  der  Willenserklärung
  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.
122.  Ist  eine  Willenserklärung

nach  §  118  nichtig  oder  auf
Grund  der  §§  119,  120  angefochten,
so  hat  der  Erklärende,  wenn  die  Erklärung
  einem  Anderen  gegenüber
abzugeben  war,  diesem,  anderenfalls
jedem  Dritten  den  Schaden  zu  ersetzen,
  den  der  Andere  oder  der  Dritte
dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die  Gültigkeit
  der  Erklärung  vertraut,  jedoch
nicht  über  den  Betrag  des  Interesses
hinaus,  welches  der  Andere  oder  der
Dritte  an  der  Gültigkeit  der  Erklärung
  hat.

Die  Schadensersatzpflicht  tritt
nicht  ein,  wenn  der  Beschädigte  den
Grund  der  Nichtigkeit  oder  der  An-1)

  Bote,  Dienstmann,  Kind.

Eine  Willenserklärung,

—

fechtbarkeit  kannte  oder  in  Folge  von
Fahrlässigkeit  nicht  kannte  (kennen
Wer  zur  Abgabe  einer

mußte)j.
123.
Willenserklärung  durch

arglistige  Täuschung  oder  widerrechtlich
  durch  Drohung  bestimmt  worden
ist,  kann  die  Erklärung  aufechten  ³)

Hat  ein  Dritter  die  Täuschung
verübt,  so  ist  eine  Erklärung,  die
einem  Anderen  gegenüber  abzugeben
war,  nur  dann  anfechtbar,  wenn  dieser
die  Täuschung  kannte  oder  kennen
mußte.  Soweit  ein  Anderer  als  der.
jenige,  welchem  gegenüber  die  Erklärung
  abzugeben  war,  aus  der  Erklärung
  unmittelbar  ein  Recht  erworben
  hat,  ist  die  Erklärung  ihm
gegenüber  anfechtbar,  wenn  er  die
Täuschung  kannte  oder  kennen  mußte.
14.2  Die  Anfechtung  einer  nach

§ 123 anfechtbaren Willenserklärung
  kann  nur  binnen  Jahres—
frist  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der
arglistigen  Täuschung  mit  dem  Zeit—
punkt,  in  welchem  der  Anfechtungsberechtigte
  die  Täuschung  entdeckt,
im  Falle  der  Drohung  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  welchem  dic  Zwangslage
aufhört.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden
die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
  des  §  203  Abs.  2  und  der
§§  206,  207  entsprechende  Anwendung.


Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,
wenn  seit  der  Abgabe  der  Willenserklärung
  dreißig  Jahre  verstrichen
sind.

2)  z.  B.  Telegraphen-,  Fernsprechanstalt.  („Irrl  sich  der  Draht  —  Schafft

Anfechtung  Rath.“

Gg.  Cohn  a.  a.  O.)

³)  Auch  hiermit  wird  eine  „dingliche-  Wirkung  erzielt,  nämlich  Dritten
gegenüber  völlige  Eliminirung  der  Willenserklärung  nach  §  142.