Erstes Buch: Allgemeiner Theil. 24
120.
welche durch die zur Uebermittelung
verwendete Person 1) oder
Anstalt 2) unrichtig übermittelt worden
ist, kann unter der gleichen Voraussetzung
angefochten werden wie
nach § 119 eine irrthümlich abgegebene
Willenserklärung.
121. Die Anfechtung muß in den
Fällen der §§ 119, 120
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)
erfolgen, nachdem der Aufechtungsberechtigte
von dem Anfechtungsgrunde
Kenntniß erlangt hat.
Die einem Abwesenden gegenüber
erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig
erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung
unverzüglich abgesendet
worden ist.
Die Aufechtung ist ausgeschlossen,
wenn seit der Abgabe der Willenserklärung
dreißig Jahre verstrichen sind.
122. Ist eine Willenserklärung
nach § 118 nichtig oder auf
Grund der §§ 119, 120 angefochten,
so hat der Erklärende, wenn die Erklärung
einem Anderen gegenüber
abzugeben war, diesem, anderenfalls
jedem Dritten den Schaden zu ersetzen,
den der Andere oder der Dritte
dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit
der Erklärung vertraut, jedoch
nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, welches der Andere oder der
Dritte an der Gültigkeit der Erklärung
hat.
Die Schadensersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der Beschädigte den
Grund der Nichtigkeit oder der An-1)
Bote, Dienstmann, Kind.
Eine Willenserklärung,
—
fechtbarkeit kannte oder in Folge von
Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen
Wer zur Abgabe einer
mußte)j.
123.
Willenserklärung durch
arglistige Täuschung oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt worden
ist, kann die Erklärung aufechten ³)
Hat ein Dritter die Täuschung
verübt, so ist eine Erklärung, die
einem Anderen gegenüber abzugeben
war, nur dann anfechtbar, wenn dieser
die Täuschung kannte oder kennen
mußte. Soweit ein Anderer als der.
jenige, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben war, aus der Erklärung
unmittelbar ein Recht erworben
hat, ist die Erklärung ihm
gegenüber anfechtbar, wenn er die
Täuschung kannte oder kennen mußte.
14.2 Die Anfechtung einer nach
§ 123 anfechtbaren Willenserklärung
kann nur binnen Jahres—
frist erfolgen.
Die Frist beginnt im Falle der
arglistigen Täuschung mit dem Zeit—
punkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte
die Täuschung entdeckt,
im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt,
in welchem dic Zwangslage
aufhört. Auf den Lauf der Frist finden
die für die Verjährung geltenden Vorschriften
des § 203 Abs. 2 und der
§§ 206, 207 entsprechende Anwendung.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen,
wenn seit der Abgabe der Willenserklärung
dreißig Jahre verstrichen
sind.
2) z. B. Telegraphen-, Fernsprechanstalt. („Irrl sich der Draht — Schafft
Anfechtung Rath.“
Gg. Cohn a. a. O.)
³) Auch hiermit wird eine „dingliche- Wirkung erzielt, nämlich Dritten
gegenüber völlige Eliminirung der Willenserklärung nach § 142.