Anlage IX.
Ausladen der Züge und Räumen der Bahnhöfe
und Haltestellen.
(K. Tr. O. §. 43.)
1. Der Stationsvorsteher ist für die rechtzeitige, zweckentsprechende Wahl
und Ausstattung der Ausladestellen, sowie für die Anordnung des Ausladens
eines Zuges an einer oder mehreren Stellen in erster Linie verantwortlich. Der
Bahnhofs-Kommandant hat dabei das besondere militärische Interesse zu vertreten,
namentlich zur Sicherung geordneter und schneller Ausladung, wo nöthig unter
Absonderung vom öffentlichen Verkehr, sowie zur Erleichterung des Formirens
und des Abmarsches des Transports.
Die Militär-Eisenbahnbehörden sind bei außergewöhnlichen Anforderungen
berechtigt und verpflichtet, durch Einrichtung besonderer Ladestellen und Beschaffung
von Nothrampen auf Kosten der Militärverwaltung im Einvernehmen mit der
Eisenbahnverwaltung Vorsorge zu treffen.
2. Bei Annäherung des auszuladenden Zuges an die Ausladestelle müssen
deren Geleise frei, die etwa zu benutzenden Drehscheiben und Schiebebühnen
gangbar, die Aussteige- und Ausladeplätze von anderen Transporten geräumt
und bei Dunkelheit beleuchtet, die Ladestellen für Pferde und Fahrzeuge mit der,
den gleichzeitig vorführbaren Wagen entsprechenden Zahl von Ladebrücken in an-
gemessener Vertheilung versehen sein. Auch muß die zum etwaigen Zerlegen des
Zuges nöthige Lokomotive und das zum Schieben von Wagen und zur Hülfe-
leistung beim Abladen erforderliche Arbeiterpersonal bereitstehen.
3. Bei der Annäherung an das Ziel der Fahrt müssen die Mannschaften
zum Aussteigen vorbereitet sein. Die Pferde sind völlig fertig zu machen, wie
vor dem Einführen in die Wagen.
4. Sobald der Zug zum Ausladen hält, erinnert bei kleinen Mann-
schaftstransporten der Schaffner den Transportführer an das Aussteigen u. s. w.
Kommt auch die Ausladung von Pferden, Fahrzeugen etc. in Frage, so wendet
sich der Transportführer an den diensthabenden Stationsbeamten, der ihm die
Ausladestellen für Pferde und Fahrzeuge u. s. w. zu bezeichnen, ihn über die etwa
zu stellenden besonderen Arbeitertrupps (zum Schieben von Wagen u. s. w.) zu
unterrichten, auch an die Ausladestelle selbst zu begleiten oder durch einen anderen
die Ausladung beaufsichtigenden Beamten begleiten zu lassen hat.
5. Bei Ankunft eines Militärzuges theilt der Stationsvorsteher — durch
Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten — dem Transportführer sofort mit,
Reichs-Gesetzbl. 1887 14
Vorbereitung.
Aussteigen
der Mannschaften.