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klassen entrichtet, so werden für die Berechnung diejenigen 1410 Beitragswochen
in Ansatz gebracht, in denen die höchsten Beiträge entrichtet worden sind.
Der Zuschuß des Reichs beträgt für jede Rente jährlich fünfzig Mark.
Die Renten sind in monatlichen Theilbeträgen im Voraus zu zahlen. Die-
selben sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abzurunden.
§. 27.
Für einen Versicherten, welcher bei einer der nach §§. 5 und 7 zugelassenen
Kasseneinrichtungen betheiligt gewesen ist, wird bei der Steigerung der Invaliden-
rente sowie bei Berechnung der Altersrente für jede Woche der Betheiligung nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes diejenige Lohnklasse in Rechnung gebracht, welcher
derselbe nach dem von ihm wirklich bezogenen Lohne angehört haben würde, wenn
er bei einer Versicherungsanstalt versichert gewesen wäre. Hat der Versicherte
gleichzeitig einer Knappschaftskasse oder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau-
oder Innungskrankenkasse angehört, so bestimmt sich die in Rechnung zu brin-
gende Lohnklasse nach den Bestimmungen der Ziffer 3 beziehungsweise 4 des §. 22
Absatz 2.
§. 28.
Für die nach §. 17 als Beitragszeit geltende Dauer bescheinigter Krank-
heiten und militärischer Dienstleistungen wird bei Berechnung der Rente die Lohn-
klasse II zu Grunde gelegt.
Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallenden Antheil der
Rente übernimmt das Reich (§. 89).
§. 29.
Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Verlust der
Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer
in der Entscheidung festgestellt wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Be-
willigung der Rente bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt worden ist (§. 75).
Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des einundsieben-
zigsten Lebensjahres. Dieselbe kommt in Fortfall, sobald dem Empfänger In-
validenrente gewährt wird.
§. 30. Erstattung von Beiträgen
Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor sie in den Genuß einer
Rente gelangt sind, steht ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie ge-
leisteten Beiträge zu, wenn die letzteren für mindestens fünf Beitragsjahre ent-
richtet worden sind. Dieser Anspruch muß binnen drei Monaten nach der Ver-
heirathung geltend gemacht werden. Mit der Erstattung erlischt die durch das
frühere Versicherungsverhältniß begründete Anwartschaft.
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