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zu den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die
Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letztere aber
von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist.
Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herab-
minderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrich-
tungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden
sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und von der
Aufsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Beiträge in der bisherigen Höhe
erforderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen zu decken.
§. 37.
Für Personen, welche aus Kassen der im §. 36 bezeichneten Art Invaliden-
oder Altersrenten beziehen, tritt das im §. 32 vorgesehene Erlöschen des Ver-
sicherungsverhältnisses nicht ein.
§. 38.
Die Bestimmungen der §§. 36 und 37 finden auch auf die zur Fürsorge
für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, hinsichtlich deren auf
Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung zum Beitritt besteht.
§. 39.
Insoweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bezuge von Invaliden-
renten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch
die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht derselbe auf die
Versicherungsanstalt bis zum Betrage der von dieser zu gewährenden Rente über.
§. 40. Vorrechte der Renten.
Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen,
noch für andere als die im §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten
Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die der ersatzberechtigten
Gemeinden oder Armenverbände gepfändet werden.
II. Organisation.
§. 41. Versicherungsanstalten
Die Invaliditäts- und Altersversicherung erfolgt durch Versicherungsanstalten,
welche nach Bestimmung der Landesregierungen für weitere Kommunalverbände
ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundesstaates errichtet werden.
Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben, sowie
für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaates eine gemeinsame
Versicherungsanstalt errichtet werden.