Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

§. 78. 
Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden 
und dem Vorstande der Versicherungsanstalt, eine Abschrift dem Staatskommissar 
(§. 63) zuzustellen. 
§. 79. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechts- 
mittel der Revision zu. Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Ist von 
dem Schiedsgericht der Anspruch auf Rente im Widerspruch mit dem Vorstande 
der Versicherungsanstalt anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Rente 
entschieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt unverzüglich die Höhe 
der Rente festzustellen und auch in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel 
der Revision eingelegt wird, sofort wenigstens vorläufig die Rente zuzubilligen. 
Gegen die vorläufige Zubilligung einer Rente findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
§. 80. 
Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechts- 
mittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung 
des Schiedsgerichts einzulegen. 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf 
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einem 
Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 
§. 8I. 
Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder 
die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den 
klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens ge- 
funden werden. Das Reichs-Versicherungsamt ist bei seiner Entscheidung an die- 
jenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge 
geltend gemacht worden sind. 
Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich aus der Prüfung der 
Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtamwendung oder 
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruht, sowie daß das Verfahren 
nicht an wesentlichen Mängeln leidet, und daß ein Verstoß wider den klaren 
Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann 
das Reichs-Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zu- 
rückweisen. Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Ver- 
handlung zu entscheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das 
Reichs-Versicherungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an 
das Schiedsgericht oder an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückvenweisen.
	        
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