Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

    

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§.  73.

Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter,  sowie  die  Beisitzer  sind  auf  die
gewissenhafte  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amts  eidlich  zu  verpflichten.

Die  Festsetzung  der  den  Beisitzern  zu  gewährenden  Vergütungen  (§.  58),
sowie  der  baaren  Auslagen  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Personen,  welche  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnen,  oder  sich  der
Ausübung  ihres  Amts  ohne  hinreichende  Entschuldigung  entziehen,  werden  vom
Vorsitzenden  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt.

Kommt  eine  Wahl  nicht  zu  Stande  oder  verweigern  die  Gewählten  ihre
Dienstleistung,  so  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  die  untere  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,  die  Beisitzer
aus  der  Zahl  der  Arbeitgeber  beziehungsweise  Versicherten  zu  ernennen.

 

§.  74.

Der  Vorsitzende  beruft  das  Schiedsgericht  und  leitet  die  Verhandlungen
desselben.  Durch  das  Statut  können  über  die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Beisitzer
zu  den  Verhandlungen  zuzuziehen  sind,  Bestimmungen  getroffen  werden.

Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  Zeugen  und  Sachverständige,  auch  eidlich,
zu  vernehmen.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern,  unter
denen  sich  ein  Arbeitgeber  und  ein  Versicherter  befinden  muß.

Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.

Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgerichte  durch  Kaiserliche
Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  geregelt.

Die  Kosten  des  Schiedsgerichts,  sowie  die  Kosten  des  Verfahrens  vor  demselben
  trägt  die  Versicherungsanstalt.  Das  Schiedsgericht  ist  jedoch  befugt,  den
Betheiligten  solche  Kosten  des  Verfahrens  zur  Last  zu  legen,  welche  durch  unbegründete
  Beweisanträge  derselben  veranlaßt  worden  sind.

Dem  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  und  dessen  Stellvertreter  darf  eine
Vergütung  von  der  Versicherungsanstalt  nicht  gewährt  werden.

IV.  Verfahren.

§.  75.  Feststellung der Rente.

Personen,  welche  den  Anspruch  auf  Bewilligung  einer  Invaliden-  oder
Altersrente  erheben,  haben  diesen  Anspruch  bei  der  für  ihren  Wohnort  zuständigen
unteren  Verwaltungsbehörde  anzumelden.  Der  Anmeldung  sind  die  Quittungskarte
  sowie  die  sonstigen  zur  Begründung  des  Anspruchs  dienenden  Beweisstücke
beizufügen.  Handelt  es  sich  um  Bewilligung  einer  Invalidenrente,  so  hat  die
untere  Verwaltungsbehörde  die  für  den  Wohnort  des  Antragstellers  zuständigen