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Im Falle der Zurückverweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das
Reichs-Versicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, der Entscheidung zu Grunde
zu legen.
§. 82.
Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch
auf Rente finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Wiederauf-
nahme des Verfahrens entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths ein Anderes bestimmt wird.
§. 83.
Bescheide, durch welche der Anspruch auf Rente abgelehnt wird, sind, sobald
dieselben die Rechtskraft beschritten haben, von dem Vorstande der Versicherungs-
anstalt der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt,
abschriftlich mitzutheilen.
§. 84.
Die Wiederholung eines endgültig abgelehnten Antrags auf Bewilligung
einer Invalidenrente ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen
Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen
Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauernden
Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheinigung
nicht beigebracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde den vorzeitig wieder-
holten Antrag endgültig zurückzuweisen.
§. 85.
Auf die Entziehung der Rente finden die Vorschriften der §§. 75 bis 84
entsprechende Anwendung.
§. 86. Berechtigungsausweis.
Nach erfolgter Feststellung der Rente hat der Vorstand der Versicherungs-
anstalt dem Berechtigten eine Bescheinigung (Berechtigungsausweis) über die ihm
zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt
(§. 91) sowie der Zahlungstermine auszufertigen und der unteren Verwaltungs-
behörde, in deren Bezirk der Berechtigte wohnt, über die dem letzteren zustehenden
Bezüge Mittheilung zu machen.
Wird in Folge des weiteren Verfahrens der Betrag der Rente geändert,
so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderer Berechtigungsausweis zu ertheilen
und der unteren Verwaltungsbehörde seines Wohnortes von der Aenderung Kenntniß
zu geben.
§. 87. Rechnungsbüreau.
Sobald die Höhe der Rente endgültig feststeht, ist von dem Vorstande
der Versicherungsanstalt eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft zu versehende
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