Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 11. 
Der Kaiserliche Kommissar kann stets von dem Stande des vorbereitenden 
Verfahrens Kenntniß nehmen und den Verhandlungen beiwohnen. 
Nach Abschluß des vorbereitenden Verfahrens sind die Akten ohne Verzug 
dem Kaiserlichen Kommissar zuzustellen. 
Der Kaiserliche Kommissar kann sowohl selbständig als durch Anträge 
bei dem Kaiserlichen Konsulat weitere Erhebungen veranlassen. Erachtet er die 
Sache für spruchreif, so überreicht er die Akten dem Prisengericht mit einem 
schriftlichen Antrag. 
III. Verfahren vor dem Prisengericht. 
§. 12. 
Ist der Antrag des Kaiserlichen Kommissars auf Freisprechung der Prise 
gerichtet, so erläßt das Prisengericht, insoweit dasselbe den Antrag für begründet 
erachtet, die freisprechende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. 
§. 13. 
Soweit nicht auf Grund des §. 12 eine Entscheidung ergeht, hat das 
Prisengericht die Betheiligten ohne Verzug aufzufordern, ihre etwaigen Ansprüche 
binnen einer drei Wochen nicht übersteigenden Frist durch Einreichung einer schrift- 
lichen Reklamation geltend zu machen. 
Die Aufforderung ist durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu 
machen. 
Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages 
nach erfolgter Anheftung. 
An die in Zanzibar sich aufhaltenden sowie an die sonst ohne Verzögerung 
des Verfahrens erreichbaren Betheiligten soll eine besondere Bekanntmachung er- 
folgen. Jedoch gilt auch diesen Personen gegenüber die Bekanntmachung mit 
dem im Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt als bewirkt. 
§.14. 
Die Reklamation muß einen bestimmten Antrag enthalten. 
Wohnt der Reklamant nicht in Zanzibar, so ist, falls er nicht einen da- 
selbst wohnhaften Bevollmächtigten bestellt hat, in der Reklamationsschrift eine in 
Zanzibar wohnhafte und unter der deutschen Konsulargerichtsbarkeit stehende Person 
zu bezeichnen, welche die für ihn bestimmten Schriftstücke in Empfang zu 
nehmen hat. 
Geschieht dies nicht, so erfolgen alle Zustellungen bis zur nachträglichen 
Benennung durch Anheftung an die Gerichtstafel. 
Die Zustellung gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach 
erfolgter Anheftung.
	        
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