Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  15.

Wenn  Reklamationen  bis  zum  Ablauf  der  Frist  nicht  eingegangen  sind,
wird  die  Entscheidung  ohne  mündliche  Verhandlung,  jedoch  nach  Anhörung  des
Kaiserlichen  Kommissars  erlassen.  Ist  eine  Reklamation  rechtzeitig  eingegangen,
so  wird  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumt,  zu  welcher  der  Kaiserliche
  Kommissar  und  der  Reklamant  geladen  werden.

§.  16.

Die  Verlegung  eines  Termins,  die  Vertagung  einer  Verhandlung  und  die
Anberaumung  eines  Termins  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  kann  auf  Antrag
oder  von  Amtswegen  erfolgen.

§.  17.

Der  Reklamant  kann  sich  in  dem  Verfahren  vor  dem  Prisengericht  durch

einen  Bevollmächtigten  vertreten  lassen.

§.  18.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereideten  Protokollführers.
  Das  Protokoll  muß  die  Namen  der  Anwesenden  enthalten  und
den  wesentlichen  Hergang  und  Inhalt  der  Verhandlungen  wiedergeben.

§.  19.

Die  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergehenden  Entscheidungen
müssen  verkündet  werden.  Einer  Zustellung  an  den  Reklamanten  bedürfen  nur
Endurtheile,  sowie  nicht  verkündete  Beschlüsse.

IV.  Berufung.
§.  20.

Gegen  das  Endurtheil  des  Prisengerichts  steht  die  Berufung  an  das  Oberprisengericht
  sowohl  dem  Kaiserlichen  Kommissar  als  dem  Reklamanten  zu.

Die  Berufung  muß  bei  dem  Prisengericht  binnen  zwei  Wochen  nach  Mittheilung
  der  Entscheidung  schriftlich  oder  zu  Protokoll  eingelegt  werden.

Der  Beschwerdeführer  muß  binnen  einer  weiteren  Frist  von  zwei  Wochen
schriftlich  oder  zu  Protokoll  eine  bestimmte  Erklärung  darüber  abgeben,  inwieweit
er  die  Entscheidung  anfechten  und  deren  Aufhebung  beantragen  will.  Die  Rechtfertigung
  der  Berufung  kann  mit  der  Einlegung  verbunden  werden.

Die  Rechtfertigungsschrift,  des  Reklamanten  muß  von  ihm  selbst  oder  von
seinem  Bevollmächtigten  unterzeichnet  sein.

§.  21.

Ist  die  Berufung  nicht  rechtzeitig  eingelegt  oder  ist  die  Rechtfertigungsschrift
nicht  in  der  vorgeschriebenen  Frist  oder  Form  angebracht,  so  hat  das  Prisengericht
das  Rechtsmittel  durch  Beschluß  als  unzulässig  zu  verwerfen.  Der  Beschwerdeführer
  kann  binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses  auf  die  Entscheidung
  des  Oberprisengerichts  antragen.  In  diesem  Falle  sind  die  Akten  durch