Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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den  Kaiserlichen  Kommissar  an  das  Oberprisengericht  einzusenden.  Das  letztere
entscheidet  nach  Anhörung  des  bei  ihm  bestellten  Kaiserlichen  Kommissars.

§  22.

Ist  die  Berufung  rechtzeitig  eingelegt  und  in  der  vorgeschriebenen  Frist
und  Form  gerechtfertigt,  so  ist  die  Berufungs-  und  Rechtfertigungsschrift  dem
Gegner  des  Beschwerdeführers  zuzustellen.  Diesem  steht  frei,  binnen  zwei  Wochen
eine  Gegenerklärung  einzureichen.

Auf  die  Gegenerklärung  des  Reklamanten  findet  die  Vorschrift  des  §.  20
letzter  Absatz  Anwendung.

Nach  Eingang  der  Gegenerklärung  oder  nach  Ablauf  der  Frist  erfolgt  durch
den  Kaiserlichen  Kommissar  die  Einsendung  der  Akten  an  das  Oberprisengericht.

§.  23.

Auf  das  Verfahren  vor  dem  Oberprisengericht  finden  die  Bestimmungen
der  §§.  186  bis  193,  auf  die  Berathung  und  Abstimmung  die  Vorschriften  der
§§  194  bis  199  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

§. 24.

Das  Oberprisengericht  entscheidet  ohne  mündliche  Verhandlung  nach  Anhörung
  des  bei  demselben  bestellten  Kaiserlichen  Kommissars.  Vor  Fällung  des
Endurtheils  kann  das  Oberprisengericht  weitere  Erhebungen  anordnen.

§.  25.

Das  Endurtheil  des  Oberprisengerichts  ist  dem  Reklamanten  sowie  dem
Kaiserlichen  Kommissar  beim  Oberprisengericht  zuzustellen.

V.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  26.

Endurtheile  sind  mit  Gründen  zu  versehen  und  mit  der  Eingangsformel
"Im  Namen  des  Kaisers"  auszufertigen.

§.  27.
Die  verurtheilte  Prise  ist,  vorbehaltlich  anderweiter  Kaiserlicher  Anordnung,  zu

verkaufen.  Der  Verkauf  wird  durch  das  Kaiserliche  Konsulat  in  Zanzibar  bewirkt.
Die  Verwendung  des  Erlöses  bleibt  Kaiserlicher  Bestimmung  vorbehalten.
§. 28.

Auf  die  zu  bewirkenden  Zustellungen  finden,  soweit  diese  Verordnung  nicht
andere  Bestimmungen  enthält,  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  Zustellungen
  entsprechende  Anwendung.

Zustellungen  an  den  Kaiserlichen  Kommissar  erfolgen  durch  Vorlegung  des
zuzustellenden  Schriftstücks.

Wenn  mit  der  Zustellung  der  Lauf  einer  Frist  beginnt,  so  ist  der  Tag  der
Vorlegung  von  dem  Kaiserlichen  Kommissar  auf  der  Urschrift  zu  vermerken.

Reichs-Gesetzbl.  1889.  4