Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

 
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erhobene Beträge sind auf Antrag von der Versicherungsanstalt wieder einzuziehen 
und nach Vernichtung der in die Quittungskarten eingeklebten betreffenden Marken 
und Berichtigung der Aufrechnungen an die betheiligten Arbeitgeber und Ver- 
sicherten zurückzuzahlen. 
Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nicht zuständigen 
Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlich 
beigebracht sind, ein der Zahl der Beitragswochen entsprechender Betrag von 
Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der ver- 
nichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte, 
wieder einzuziehen und zwischen den betheiligten Arbeitgebern und Versicherten 
entsprechend zu theilen. 
An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht der 
unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung der Quittungs- 
karten und nach Uebertragung der gültigen Eintragungen derselben die Ausstellung 
neuer Quittungskarten treten. 
§. 126.  Kontrole. 
Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts zum Zweck der Kontrole Vorschriften zu erlassen. Sie sind 
ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch 
Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert Mark anzuhalten. Das Reichs- 
Versicherungsamt kann den Erlaß derartiger Vorschriften anordnen und dieselben, 
sofern solche Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten 
Personen und über die Dauer der Beschäftigung den Organen der Versicherungs- 
anstalt, sowie den mit der Kontrole beauftragten Behörden oder Beamten auf 
Verlangen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder 
Listen, aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der Be- 
triebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Er- 
theilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. 
Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeichneten 
Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungskarten behufs 
Ausübung der Kontrole und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen 
gegen Bescheinigung auszuhändigen. Sie können hierzu von der unteren Ver- 
waltungsbehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark 
angehalten werden. 
§. 127. 
Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Betheiligten über 
dieselben einverstanden sind, auf dem im §. 125 angegebenen Wege durch die 
die Kontrole ausübenden Organe, Behörden oder Beamten, oder durch die die 
Beiträge einziehenden Organe, anderenfalls nach Erledigung des Streitverfahrens 
gemäß der Vorschriften der §§. 122 bis 124.
	        
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