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§. 155.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird be-
straft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur
Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen
als die Versicherungsanstalt, beziehungsweise die Behörde verabfolgt,
2. den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stempel, Siegel, Steche,
Platten oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen Anderen als
die Versicherungsanstalt, beziehungsweise die Behörde verabfolgt.
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel,
Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urtheilten gehören oder nicht.
§. 156. Übergangsbestimmungen.
Für Versicherte, welche während der ersten fünf Kalenderjahre nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerbsunfähig werden und für welche während der
Dauer eines Beitragsjahres auf Grund der Versicherungspflicht die gesetzlichen
Beiträge entrichtet worden sind, vermindert sich die Wartezeit für die Invaliden-
rente (§. 16 Ziffer 1) um diejenige Zahl von Wochen, während deren sie nach-
weislich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, jedoch innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, in einem Arbeits- oder Dienst-
verhältniß gestanden haben, welches nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht
begründen würde.
Diese Bestimmung findet auf die im §. 8 bezeichneten Personen keine An-
wendung.
Bei Ermittelung des durchschnittlichen Lohnsatzes (§. 9 Absatz 3) wird für
diejenige Zeit, um welche sich die Wartezeit vermindert, die erste Lohnklasse zu
Grunde gelegt.
Die Vorschrift des §. 117 Absatz 3 findet auf die während der ersten vier
Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes freiwillig geleisteten Beiträge keine
Anwendung.
§. 157.
Für Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das
vierzigste Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern, daß sie während
der, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen drei Kalender-
jahre insgesammt mindestens einhunderteinundvierzig Wochen hindurch thatsächlich
in einem nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder
Dienstverhältniß gestanden haben, vermindert sich die Wartezeit für die Alters-
rente (§. 16 Ziffer 2), unbeschadet der Vorschriften des §. 32, um so viele Bei-
tragsjahre, als ihre Lebensjahre zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Zahl
vierzig übersteigen.