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§. 4.
Die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung muß ohne Verzug, sobald
diese geschehen ist, und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden
darf, veranlaßt werden.
§. 5.
Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister können andere,
als die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister dienenden Blätter
bestimmt werden.
Die Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger (Gesetz §. 147) sind
in einem bestimmten Theile desselben zusammenzustellen.
Bei der im Dezember jedes Jahres zu bewirkenden Veröffentlichung der
für die Bekanntmachungen bestimmten Blätter ist dasjenige Blatt besonders zu
bezeichnen, in welchem außer dem Deutschen Reichsanzeiger die Bekanntmachungen
für kleinere Genossenschaften erfolgen sollen (Gesetz §. 147). Bei der Auswahl
dieses Blattes ist hauptsächlich auf seine Verbreitung im Gerichtsbezirke Gewicht
zu legen.
Bei der Entscheidung, ob im Sinne der vorstehenden Bestimmung eine
Genossenschaft zu den kleineren Genossenschaften zu rechnen ist, hat das Register-
gericht sowohl die Zahl der Mitglieder und die Größe des Genossenschaftsvermögens,
als die Art und den Umfang des Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen.
§. 6. Form der Anmeldungen, Anzeigen, Eireichungen u.s.w.
Die Vorschrift, daß Anmeldungen zum Genossenschaftsregister durch sämmtliche
Mitglieder des Vorstandes oder durch sämmtliche Liquidatoren persönlich zu be-
wirken oder in beglaubigter Form einzureichen sind (Gesetz §. 148), gilt nur von
denjenigen Anmeldungen, welche in dem Gesetze als solche ausdrücklich bezeichnet sind.
Hierher gehören:
1. die Anmeldung des Statuts der Genossenschaft (Gesetz §§. 10, 11);
2. die Anmeldung von Beschlüssen auf Abänderung des Statuts (Gesetz
§. 16), einschließlich der Anmeldung einer Herabsetzung der Haftsumme
oder der Umwandlung einer Genossenschaft nebst den von dem Vorstande
hierbei abzugebenden Versicherungen (Gesetz §§. 127, 137, 138);
3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung (Gesetz §. 14) oder der Auf-
hebung einer solchen;
4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens oder der vorläufigen
Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren (Gesetz §§. 10,
11, 28, 82, §. 83 Absatz 2);
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