Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

 
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5. die Anmeldung der Auflösung einer Genossenschaft in den Fällen der 
§§. 76 und 77 des Gesetzes; 
6. die Anmeldung des von den bestehenden Genossenschaften nach §. 155 des 
Gesetzes mit dem Inkrafttreten desselben anzunehmenden Firmenzusatzes. 
Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. 
§. 7. 
Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, welche zum Genossenschafts- 
register oder zu der Liste der Genossen zu bewirken sind, bedarf es weder der 
Mitwirkung sämmtlicher Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren, noch, soweit das 
Gegentheil nicht besonders bestimmt ist, der beglaubigten Form (z. B. Gesetz §. 31 
Absatz 2, §. 87 Absatz 1, §. 61 Absatz 2). Sofern jedoch solche Anzeigen oder 
Erklärungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Genossenschaft verbunden 
sind, müssen dieselben in der für die Willenserklärungen des Vorstandes oder 
der Liquidatoren vorgeschriebenen Form, insbesondere unter Mitwirkung der hier- 
nach erforderlichen Zahl von Mitgliedern der bezeichneten Organe erfolgen (Gesetz 
§§. 25, 83). 
Letzteres gilt insbesondere von den sämmtlichen Einreichungen, Anzeigen und 
Versicherungen, welche in Bezug auf den Beitritt und das Ausscheiden von Genossen, 
sowie auf die Betheiligung derselben mit weiteren Geschäftsantheilen von dem 
Vorstande zur Liste der Genossen zu bewirken sind (Gesetz §. 15 Absatz 2, §. 67, 
§. 69 Absatz 2, §. 74 Absatz 2, §. 75 Absatz 2, §. 131 Absatz 2, §§. 132, 164, 
§. 169 Absatz 2), imgleichen von der Einreichung eines Urtheils, durch welches 
ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluß der Generalversammlung 
für ungültig erklärt wird (Gesetz §. 49 Absatz 4). 
Die Einreichungen und Anzeigen können persönlich bei dem Gericht oder 
schriftlich mittelst Einsendung bewirkt werden. Im ersteren Falle hat das Gericht 
über den Vorgang unter Bezeichnung der erschienenen Vorstandsmitglieder einen 
Vermerk aufzunehmen; im Falle schriftlicher Einreichung ist die ordnungsmäßige 
Zeichnung durch den Vorstand erforderlich. 
§. 8. Beglaubigungen. 
Soweit Anmeldungen zum Genossenschaftsregister oder Zeichnungen der 
Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren in beglaubigter Form einzureichen sind 
(§. 6), genügt die Beglaubigung der Unterschriften. Das Gleiche gilt in Betreff 
der Anerkenntnisse des Vorstandes in den Fällen des §. 69 Absatz 2 und des 
§. 169 Absatz 2 des Gesetzes, sofern nicht das Anerkenntniß bei dem Gericht zu 
Protokoll erklärt wird. 
Die Beglaubigung der Unterschriften kann außer durch das Gericht oder 
einen Notar auch durch den Gemeindevorsteher oder die Polizeibehörde erfolgen. 
Einer Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht.
	        
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