Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  4.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  einer  Eintragung  muß  ohne  Verzug,  sobald
diese  geschehen  ist,  und  ohne  daß  eine  andere  Eintragung  abgewartet  werden
darf,  veranlaßt  werden.

§.  5.

Für  die  Bekanntmachungen  aus  dem  Genossenschaftsregister  können  andere,
als  die  für  die  Bekanntmachungen  aus  dem  Handelsregister  dienenden  Blätter
bestimmt  werden.

Die  Bekanntmachungen  im  Deutschen  Reichsanzeiger  (Gesetz  §.  147)  sind
in  einem  bestimmten  Theile  desselben  zusammenzustellen.

Bei  der  im  Dezember  jedes  Jahres  zu  bewirkenden  Veröffentlichung  der
für  die  Bekanntmachungen  bestimmten  Blätter  ist  dasjenige  Blatt  besonders  zu
bezeichnen,  in  welchem  außer  dem  Deutschen  Reichsanzeiger  die  Bekanntmachungen
für  kleinere  Genossenschaften  erfolgen  sollen  (Gesetz  §.  147).  Bei  der  Auswahl
dieses  Blattes  ist  hauptsächlich  auf  seine  Verbreitung  im  Gerichtsbezirke  Gewicht

zu legen.  
Bei  der  Entscheidung,  ob  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  eine
Genossenschaft  zu  den  kleineren  Genossenschaften  zu  rechnen  ist,  hat  das  Registergericht
  sowohl  die  Zahl  der  Mitglieder  und  die  Größe  des  Genossenschaftsvermögens,
als  die  Art  und  den  Umfang  des  Geschäftsbetriebes  zu  berücksichtigen.

§.  6. Form der  Anmeldungen, Anzeigen, Eireichungen u.s.w.

Die  Vorschrift,  daß  Anmeldungen  zum  Genossenschaftsregister  durch  sämmtliche
Mitglieder  des  Vorstandes  oder  durch  sämmtliche  Liquidatoren  persönlich  zu  bewirken
  oder  in  beglaubigter  Form  einzureichen  sind  (Gesetz  §.  148),  gilt  nur  von
denjenigen  Anmeldungen,  welche  in  dem  Gesetze  als  solche  ausdrücklich  bezeichnet  sind.

Hierher  gehören:
1.  die  Anmeldung  des  Statuts  der  Genossenschaft  (Gesetz  §§.  10,  11);

2.  die  Anmeldung  von  Beschlüssen  auf  Abänderung  des  Statuts  (Gesetz
§.  16),  einschließlich  der  Anmeldung  einer  Herabsetzung  der  Haftsumme
oder  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  nebst  den  von  dem  Vorstande
hierbei  abzugebenden  Versicherungen  (Gesetz  §§.  127,  137,  138);

3.  die  Anmeldung  einer  Zweigniederlassung  (Gesetz  §.  14)  oder  der  Aufhebung
  einer  solchen;

4.  die  Anmeldung  der  Bestellung,  des  Ausscheidens  oder  der  vorläufigen
Enthebung  von  Vorstandsmitgliedern  und  Liquidatoren  (Gesetz  §§.  10,
11,  28,  82,  §.  83  Absatz  2);

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