Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 27.  Eintragung weiterer Geschäftsantheile. 
Die Spalten 5 und 6 dienen zur Eintragung der weiteren Geschäftsantheile 
bei solchen Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, deren Statut die Bethei- 
ligung der Genossen auf mehr als einen Geschäftsantheil gestattet (Gesetz §§. 128 
bis 131). Der erste Geschäftsantheil wird nicht eingetragen. 
Die Eintragung erfolgt auf Grund der von dem Vorstande einzureichenden 
Betheiligungserklärung des Genossen und der schriftlichen Versicherung des Vor- 
standes, daß die übrigen Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien. 
Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der 
Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben. 
Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden sowie hinsichtlich der Anfechtung 
der Eintragung finden die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen ent- 
sprechende Anwendung. 
Bei anderen, als den im Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften ist die 
fünfte und sechste Spalte der Liste mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer 
späteren Umwandlung der Genossenschaft offen zu lassen. 
§. 28. Einreichung der Urkunden des Ausscheidens von Genossen.  
Die Eintragung des Ausscheidens von Genossen erfolgt auf Grund der 
von dem Vorstande einzureichenden Urkunden. Diese sind: 
1. im Falle der Aufkündigung eines Genossen (Gesetz §§. 63, 67) die 
Kündigungserklärung desselben und die schriftliche Versicherung des 
Vorstandes, daß die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt sei; 
2. im Falle der Aufkündigung des Gläubigers eines Genossen (Gesetz 
§§. 64, 67) die Kündigungserklärung des Gläubigers und die in 
Nr. 1 bezeichnete Versicherung des Vorstandes, außerdem beglaubigte 
Abschrift des rechtskräftigen Urtheils oder sonstigen Schuldtitels und 
des Beschlusses, durch welchen das Geschäftsguthaben des Genossen für 
den Gläubiger gepfändet und demselben überwiesen ist, sowie des 
Gerichtsvollzieherprotokolls oder der sonstigen Urkunden, aus welchen 
sich die Fruchtlosigkeit einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der 
Pfändung und Ueberweisung des Geschäftsguthabens gegen den Ge- 
nossen versuchten Zwangsvollstreckung ergiebt; 
3. im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes eines Genossen in dem Bezirke 
bei Genossenschaften, deren Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz 
innerhalb eines bestimmten Bezirks knüpft (Gesetz §. 8 Nr. 2, S§. 65, 67), 
die Austrittserklärung des Genossen oder Abschrift der an den Genossen 
gerichteten Erklärung der Genossenschaft, mit welcher diese das Aus- 
scheiden desselben verlangt hat, sowie eine Bescheinigung der Polizei- 
oder Gemeindebehörde über den Wegzug aus dem Bezirke; 
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