Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 4.  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  das  Etatsjahr  1888/89.  S.  11.

 

 

 

(Nr.  1843.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1888/89.  Vom  18.  Februar  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts  sowie  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1888/89  wird  von  der  preußischen
Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61),  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1888  die  gemäß  §..  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Februar  1889.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1889.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Februar  1889.