Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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schlag  zu  bringen  ist,  in  so  fern  deshalb  niche  sofort  bei  der  Regulirung  Bestimmung  gecroffen
  worden,  mit  dem  Finanz-Ministerio  zu  vereinigen.  «

C.

Die,  unter  E.  I.  bemerkten  Summen  werden  auf  Dassenige  abgerechnet,  was  Zittau
und  seine  Mitleidung  zum  Staatsbedarfe  und  den  Steuer-Erlassen,  mit  Ausnahme  der
Schuldentilgung,  aufzubringen  hat.

Das  Residuum  dieses  Bedarfs  wird  zwischen  der  Stadt  und  ihren  Oorfschaften  nach
dem,  unter  C.  angegebenen  Verhälenisse  getheilt,  jedoch  ist  dabei  zu  bemerken,  daß  wegen

der,  der  Stade  zu  Gute  gehenden  Accisübertragung  von  den  Oorfschefeen  4874  Thloe.
22  gr.  2  pf.  in  Voraus  zu  überkragen  sind.

H.

Dassenige,  was  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  erfordert  wird,  ist  zwischen
der  Stade  und  den  Dorfschaften  nach  Maasgabe  der,  von  jedem  Theile  eingeworfenen
Schuldsumme  zu  repartiren.  In  welchem  Verhäleniß  dieß  geschehen  soll,  wird  sich  erst
bei  Ueberweisung  der  Schulden  an  die  Scaatsschuldenkasse  definitiv  ergeben.  Sollte  die
Bewilligung  annoch  vorher  erfolgen,  so  sind  die  Schulden  des  zittauer  Steuerbezirks  (obgleich

  in  der  Probeberechnung  die  Summe  von  120,000  Thlr.  —.  —;  angenommen  ist,)
provisorisch  zu  117,800  Thlr.  —.  —=  anzunehmen  und  davon:
47,800  Thlr.  —.  —;  auf  die  Stadt,  und
70,000  Thlr.  —=  —.  guf  die  Dorfschaften
zu  rechnen.
J.

Fuͤr  die  Stadt  ist  demnach  zu  decken:
a.)  der  Antheil  zu  den  Staatsbeduͤrfnissen  und
b.)  der  Beitrag  zur  Staatsschuldenkasse,
nach  dem  unter  C.,  G.  und  II.  angegebenen  Maasstabe.

K.
Derjenige  Theil  des  Bedarfs,  welcher  durch  die,  nach  Lu.  D.  II,  in  Voraus  zu  erbebenden
  Abgaben  nicht  gedeckt  ist,  wird,  insofern  ihn  die  Sradt  zu  tragen  har,  durch

eine  gleichmäsige  Anzahl  von  Grundsteuern  und  Gewerbsteuern  aufgebracht,  welche  beide
nach  Fachen  oder  Vierkelssteuern  ausgeschrieben  werden.

Eine  Fach-Grundsteuer  ist  anzuschlagen  zu  170  Thlr.  —.  —  ;  und  eine  Fach-Gewerbsteuer
  zu  50  Thlr.  —  —.

„  L.
Das,  von  den  Dorfschaften  zu  deckende  Quantum,  so  weit  es  den  Antheil  zu  den