Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Zunft-Vorstand  die  Verpflichtung,  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  sorgen,  daß
die  den  Meistern  des  Vereins  anvertrauten  Lehrlinge  einen  sorgfaͤltigen,  gewissenhaften
und  moͤglichst  vollstaͤndigen  Unterricht  in  dem  Gewerbe  erhalten.  Zu  dem  Ende  haben
die  Zunft-Borsteher  von  den  Fortschritten  der  Lehrlinge  von  Zeit  zu  Zeit  Kenntniß  zu
nehmen,  etwaige  Beschwerden  über  Vernachläßigung  des  Unterrichts  mit  Strenge  und
Unpartheilichkeit  zu  untersuchen,  die  Lehrlinge  zum  Besuche  der  öffentlichen  Gewerbe-Schulen
  aufzumuntern,  und  auf  die  Anschaffung  von  nüßlichen  Schriften  und  Modellen
zum  Selbst-Unterricht  der  Lehrlinge  den  Bedacht  zu  nehmen.

Als  das  wirksamste  Mittel,  auf  den  Gewerbe-Unterricht  fördernd  einzuwirken,  und
jedem  Mißbrauche,  welchen  die  den  Parthien  geseßhlich  freigegebene  Bestimmung  der
Lehrzeit  veranlassen  bönnte,  mit  Sicherheit  zu  begegnen,  erscheint  eine  ordentliche  Prüfung
  der  Lehrlinge  am  Schlusse  der  Lehrzeit,  wozu  unter  Beziehung  auf  den  Art.  26
der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  die  nachstehenden  Vorschriften  ertheilt  werden.

K.  11.
Die  Lehrlinge  der  zünftigen  Gewerbe  sind  vor  ihrem  Austritt  aus  der  Lehre  dem
Zunft-Vorstand  zu  einer  mit  denselben  vorzunehmenden  Prüfung  zu  stellen.
Ausgenommen  von  dieser  Verpflichtung  sind:

1)  die  Lehrlinge  der  Kaufleute,  so  wie  diejenigen  der  minder  zahlreich  besehten
und  darum  des  erforderlichen  Personals  zur  Vornahme  der  Prüfung  ermangelnden
  Gewerbe  der  Bortenwirker,  Büchsenmacher,  Gürtler,  Knopfmacher,
Kürschner,  Schwerdtfeger,  Tuchscheerer,  Wendenmacher  und  Zinngießer;

2)  auf  besonderes  Verlangen  diejenigen  Lehrlinge,  welche  erst  nach  zurückgelegtem
achtzehnten  Lebensjahr  in  die  Lehre  getreten,  oder  in  der  Zwischenzcit  von  vollendetem
  Alter  der  Schulpflichtigkeit  bis  zum  Eintritt  in  die  Lehre  zum  wenigsten
  zwei  Jahre  lang  einen  wissenschaftlichen  Unterricht,  sey  es  in  einer  öffentlichen
  Lehranstalt  oder  von  Privatlehrern,  genossen  haben.

K.  12.
Die  Prüfung  geschieht  unter  der  Leitung  des  Zunft-Obmanns  durch  wenigstens
zwei  Sachverständige,  welche  von  dem  Zunft:  Vorstand  aus  seiner  Mitte,  oder,  sofern
die  Mitglieder  des  Zunft-Vorstandes  nicht  dem  Gewerbe  des  Lehrlings  angehdren,