Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  5.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-  Etats  für  das  Etatsjahr  1889/90.  S.  13.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  S.  37.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des
Umlaufs  der  Scheidemünzen  der  österreichischen  Währung  innerhalb  preußischer  Grenzbezirke.  S.  37.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  der  Frankenwährung
innerhalb  des  württembergischen  Grenzbezirks.  S.38.  

 

 

 

(Nr.  1844.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-  Etats  für  das  Etatsjahr
1889/90.  Vom  4.  März  1889.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1889/90  wird,  wie  folgt,  festgestellt:
  in  Ausgabe
auf  946  181 699  Mark,  nämlich
auf  806  425  340  Mark  an  fortdauernden,
auf  56 232  477  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und
auf  83  523  882  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,

und
in  Einnahme
auf  946  181  699  Mark.
§.  2.

Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1889  bis  31.  März  1890
wird  auf  148  374  Mark  festgestellt.

Reichs-Gesetzbl.  1889.  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  März  1889.