Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

—  169  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  16.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Hannoverschen
  Bank  in  Hannover.  S.  169.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank
an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  S.  170.

 

 

 

 

(Nr.  1862.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  der  Hannoverschen  Bank  in  Hannover.  Vom  16.  Juli  1889.

Nachdem  die  Hannoversche  Bank  in  Hannover  auf  das  Recht,  Banknoten
auszugeben,  verzichtet  hat,  hat  der  Bundesrath  auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  den  Aufruf  und  die
Einziehung  der  von  der  Hannoverschen  Bank  in  Hannover  unterm  1.  Januar  1874
ausgegebenen  Einhundertmarknoten  mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:
1.  Der  Aufruf  ist  im  laufenden  Jahre,  und  zwar  in  angemessenen
Zwischenräumen  zweimal  und  im  Laufe  der  Jahre  1890  und  1891
mindestens  je  zweimal  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger,

in  der  Berliner  Börsenzeitung,

im  Hannoverschen  Courier,

in  den  Harburger  Anzeigen  und  Nachrichten,

im  Leerer  Anzeigeblatt.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung

bis  zum  31.  Dezember  1889  sowohl  bei  der  Kasse  der  Hannoverschen
Bank  in  Hannover,  der  Filiale  der  Hannoverschen  Bank  in  Harburg

und  der  Agentur  der  Hannoverschen  Bank  in  Leer,  als  auch  bei  der
Deutschen  Bank  in  Berlin  gegen  Baargeld  umgetauscht  werden.

3.  Nach  dem  31.  Dezember  1889  hören  die  mit  der  Firma  der  Hannoverschen
  Bank  umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein;  dieselben
behalten  jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und  werden  als  solche
bei  der  Kasse  der  Hannoverschen  Bank  in  Hannover  bis  zum  Ablauf
des  Jahres  1891  eingelöst  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1889.  31
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1889.