Schürfen.
Schürfers.
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Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren
Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren
Vertretung gesetzlich geregelt ist.
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den
Vertreter zu bestellen.
II. Vom Schürfen.
§. 3. Das Schürfen. Schürfgebiet.
Die Aufsuchung der im §. 1 bezeichneten Mineralien (das Schürfen) ist
nur in denjenigen Theilen des Schutzgebietes gestattet, welche von der Bergbehörde
durch öffentliche Bekanntmachung für den Bergbau eröffnet werden (öffentliche
Schürfgebiete).
§. 4. Schürferlaubniß.
Wer schürfen will, hat bei der Bergbehörde um Ertheilung der Erlaubniß
nachzusuchen. Die Schürferlaubniß wird für die Dauer von sechs Monaten er-
theilt. Für dieselbe ist monatlich von der Ertheilung ab im Voraus eine Gebühr
von fünf Mark zu entrichten. Wird die Gebühr nicht bei der Fälligkeit gezahlt,
so ist die Schürferlaubniß erloschen.
§. 5. Schürfregister.
Für jedes öffentliche Schürfgebiet wird von der Bergbehörde ein Schürf-
register geführt. In dasselbe ist einzutragen:
1. das Datum der Ertheilung der Schürferlaubniß, sowie des Ablaufs
derselben,
2. der Name des Berechtigten und dessen etwaige Rechtsnachfolger,
3. das Erlöschen der Schürferlaubniß.
Die Eintragung ist unter fortlaufender Nummer nach der Zeitfolge der
Ertheilung zu bewirken.
Ueber die Ertheilung der Schürferlaubniß wird dem Berechtigten ein
Schürfschein ausgefertigt.
Die Einsicht des Schürfregisters steht Jedermann frei.
§. 6.
Die Schürferlaubniß ist übertragbar. Der Uebergang derselben wird durch
Eintragung im Schürfregister gültig. Für die Eintragung ist eine besondere
Gebühr von zehn Mark zu entrichten.
§. 7. Rechte des Schürfers.
Die Schürferlaubniß giebt dem Inhaber das Recht, in dem öffentlichen
Schürfgebiet, für welches sie ertheilt ist, auf einer vom ihm zu wählenden kreis-
förmigen Fläche von zwei Kilometer Durchmesser zu schürfen und dabei Andere