Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

 Schürfen. 
 
 
 
  Schürfers. 
— 180 — 
Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren 
Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren 
Vertretung gesetzlich geregelt ist. 
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den 
Vertreter zu bestellen. 
II. Vom Schürfen. 
§. 3. Das Schürfen. Schürfgebiet. 
Die Aufsuchung der im §. 1 bezeichneten Mineralien (das Schürfen) ist 
nur in denjenigen Theilen des Schutzgebietes gestattet, welche von der Bergbehörde 
durch öffentliche Bekanntmachung für den Bergbau eröffnet werden (öffentliche 
Schürfgebiete). 
§. 4. Schürferlaubniß. 
Wer schürfen will, hat bei der Bergbehörde um Ertheilung der Erlaubniß 
nachzusuchen. Die Schürferlaubniß wird für die Dauer von sechs Monaten er- 
theilt. Für dieselbe ist monatlich von der Ertheilung ab im Voraus eine Gebühr 
von fünf Mark zu entrichten. Wird die Gebühr nicht bei der Fälligkeit gezahlt, 
so ist die Schürferlaubniß erloschen. 
§. 5. Schürfregister. 
Für jedes öffentliche Schürfgebiet wird von der Bergbehörde ein Schürf- 
register geführt. In dasselbe ist einzutragen: 
1. das Datum der Ertheilung der Schürferlaubniß, sowie des Ablaufs 
derselben, 
2. der Name des Berechtigten und dessen etwaige Rechtsnachfolger, 
3. das Erlöschen der Schürferlaubniß. 
Die Eintragung ist unter fortlaufender Nummer nach der Zeitfolge der 
Ertheilung zu bewirken. 
Ueber die Ertheilung der Schürferlaubniß wird dem Berechtigten ein 
Schürfschein ausgefertigt. 
Die Einsicht des Schürfregisters steht Jedermann frei. 
§. 6. 
Die Schürferlaubniß ist übertragbar. Der Uebergang derselben wird durch 
Eintragung im Schürfregister gültig. Für die Eintragung ist eine besondere 
Gebühr von zehn Mark zu entrichten. 
§. 7. Rechte des Schürfers. 
Die Schürferlaubniß giebt dem Inhaber das Recht, in dem öffentlichen 
Schürfgebiet, für welches sie ertheilt ist, auf einer vom ihm zu wählenden kreis- 
förmigen Fläche von zwei Kilometer Durchmesser zu schürfen und dabei Andere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.