Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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von  dem  Schürfen  auf  dieser  Fläche  auszuschließen.  Vor  Beginn  der  Schürfarbeiten
  hat  der  Schürfer  die  von  ihm  gewählte  Bodenfläche  durch  ein  im  Mittelpunkt
  derselben  aufgestelltes  Merkmal  zu  bezeichnen,  auf  welchem  sein  Name  und
die  Registernummer  seiner  Schürferlaubniß  anzugeben  sind.  Das  Merkmal  muß
mindestens  zwei  Kilometer  von  dem  Merkmal  des  nächsten  Schürfkreises  entfernt

  sein.
§.  8.

Der  Schürfer  ist  berechtigt,  den  von  ihm  gewählten  Schürfkreis  zu  wechseln.
Das  neue  Schürfmerkmal  darf  nicht  aufgestellt  werden,  bevor  das  frühere  Schürfmerkmal
  entfernt  ist.
§.  9. Verbot des Schürfens.

Auf  öffentlichen  Plätzen,  Wegen,  Straßen  und  Friedhöfen  darf  nicht  geschürft
  werden.

Auf  anderen  Grundstücken  ist  das  Schürfen  unstatthaft,  wenn  nach  der
Entscheidung  der  Bergbehörde  überwiegende  Gründe  des  allgemeinen  Interesses
entgegenstehen.

§.  10.

Unter  Gebäuden  und  in  einem  Umkreise  um  dieselben  bis  zu  fünfzig  Meter,
sowie  in  eingefriedigten  Bodenflächen  darf  nur  geschürft  werden,  wenn  der  Eigenthümer
  seine  Genehmigung  dazu  ertheilt  hat.

§.  11. Nebenrechte des Schürfers.

Der  Schürfer  ist  berechtigt,  während  der  Dauer  seiner  Schürferlaubniß
nach  Anweisung  der  Bergbehörde  und  vorbehaltlich  der  dem  Grundeigenthümer
etwa  zu  gewährenden  Entschädigung  eine  Bodenfläche  von  höchstens  zwei  Hektar
zur  Errichtung  der  erforderlichen  Baulichkeiten  und  zum  Weiden  von  Zugthieren

und  Vieh  zu  benutzen.  Grundstücke,  auf  welchen  das  Schürfen  untersagt  ist,
durfen  hierzu  nicht  gewählt  werden.

III.  Die  Gewinnung  von  Edelmetallen  und  Edelsteinen.

§.  12.

Für  die  Gewinnung  von  Edelmetallen  (Gold,  Silber  und  Platin)  und
von  Edelsteinen  gelten  folgende  Bestimmungen.

§.  13.  Anzeige vom Funde.
Der  Schürfer,  welcher  einen  Fund  macht,  hat  hiervon  der  Bergbehörde
nach  Maßgabe  der  von  der  letzteren  zu  erlassenden  Vorschriften  Anzeige  zu  erstatten.

§.  14.  Erklärung zum öffentlichen Grubengebiet.

Nach  erfolgter  Anzeige  von  dem  Funde  oder  wenn  es  anderweitig  zur
Kenntniß  der  Bergbehörde  gelangt,  daß  Edelmetalle  oder  Edelsteine  auf  ihrer

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Nebenrechte
  

    Funde.