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von dem Schürfen auf dieser Fläche auszuschließen. Vor Beginn der Schürfarbeiten
hat der Schürfer die von ihm gewählte Bodenfläche durch ein im Mittelpunkt
derselben aufgestelltes Merkmal zu bezeichnen, auf welchem sein Name und
die Registernummer seiner Schürferlaubniß anzugeben sind. Das Merkmal muß
mindestens zwei Kilometer von dem Merkmal des nächsten Schürfkreises entfernt
sein.
§. 8.
Der Schürfer ist berechtigt, den von ihm gewählten Schürfkreis zu wechseln.
Das neue Schürfmerkmal darf nicht aufgestellt werden, bevor das frühere Schürfmerkmal
entfernt ist.
§. 9. Verbot des Schürfens.
Auf öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen und Friedhöfen darf nicht geschürft
werden.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der
Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des allgemeinen Interesses
entgegenstehen.
§. 10.
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu fünfzig Meter,
sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nur geschürft werden, wenn der Eigenthümer
seine Genehmigung dazu ertheilt hat.
§. 11. Nebenrechte des Schürfers.
Der Schürfer ist berechtigt, während der Dauer seiner Schürferlaubniß
nach Anweisung der Bergbehörde und vorbehaltlich der dem Grundeigenthümer
etwa zu gewährenden Entschädigung eine Bodenfläche von höchstens zwei Hektar
zur Errichtung der erforderlichen Baulichkeiten und zum Weiden von Zugthieren
und Vieh zu benutzen. Grundstücke, auf welchen das Schürfen untersagt ist,
durfen hierzu nicht gewählt werden.
III. Die Gewinnung von Edelmetallen und Edelsteinen.
§. 12.
Für die Gewinnung von Edelmetallen (Gold, Silber und Platin) und
von Edelsteinen gelten folgende Bestimmungen.
§. 13. Anzeige vom Funde.
Der Schürfer, welcher einen Fund macht, hat hiervon der Bergbehörde
nach Maßgabe der von der letzteren zu erlassenden Vorschriften Anzeige zu erstatten.
§. 14. Erklärung zum öffentlichen Grubengebiet.
Nach erfolgter Anzeige von dem Funde oder wenn es anderweitig zur
Kenntniß der Bergbehörde gelangt, daß Edelmetalle oder Edelsteine auf ihrer
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Nebenrechte
Funde.