Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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VIII.  Strafbestimmungen.

§.  52.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  viertausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  vier
Monaten  wird  gestraft:

1.  wer  unbefugt  auf  die  im  §.  1  dieser  Verordnung  bezeichneten  Gegenstände
  Schürf-  oder  Gewinnungsarbeiten  treibt;

2.  wer  unbefugt  ein  Schürfmerkmal  aufstellt;

3.  wer  die  im  §.  13  dieser  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  von
einem  Funde  unterläßt.

§.  53.

Der  Schürfer,  welcher  wider  besseres  Wissen  bei  der  Bergbehörde  die
unwahre  Anzeige  erstattet,  daß  er  Mineralien  der  im  §.  12  bezeichneten  Art
gefunden  habe,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

IX.  Sonderrechte  in  einzelnen  Gebietstheilen.

§. 54.

Durch  die  vorausgehenden  Bestimmungen  dieser  Verordnung  werden  die
auf  die  Gewinnung  von  Mineralien  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  bestehenden
Gerechtsame  nicht  berührt,  welche  von  der  deutschen  Kolonialgesellschaft  für
Südwestafrika  oder  von  Dritten  vor  dem  Erlaß  der  Verfügung  des  stellvertretenden
  Kaiserlichen  Kommissars  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet
vom  19.  April  1886  oder,  unter  Anerkennung  der  Kaiserlichen  Regierung,  in
der  Zeit  vom  19.  April  1886  bis  zur  Bekanntmachung  der  Verordnung  vom
25.  März  1888,  betreffend  das  Bergwesen  und  die  Gewinnung  von  Gold  und
Edelsteinen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (Reichs-Gesetzbl.  S.  115),  rechtsgültig
  erworben  worden  sind.

Streitigkeiten,  welche  diese  Gerechtsame  betreffen,  werden  nach  Maßgabe
des  §.  49  Ziffer  3  und  §.  50  entschieden.

Die  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Berechtigten  haben  an  die  Bergbehörde
eine  nach  dem  Werthe  der  jährlichen  Förderung  von  Mineralien  (§.  1)  zu
bemessende  Abgabe  zu  entrichten.  Die  Höhe  der  Abgabe  wird  durch  die  Bergbehörde
  festgesetzt,  darf  jedoch  zwei  und  einhalb  Prozent  des  Werths  der  jährlichen
  Förderung  nicht  übersteigen.  Von  der  Abgabe  kann  der  Berechtigte  den
Werth  der  Leistungen  in  Abzug  bringen,  welche  er  dem  Häuptling  des  betreffenden
Gebietes  auf  Grund  der  Verleihung  der  Gerechtsame  zu  machen  hat.