Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

—  197  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  24.

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  197.

 

(Nr.  1874.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  30.  September  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  22.  Oktober  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zweck  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  September  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1889.  40
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Oktober  1889.