Full text : Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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derjenigen  volljährigen  Gesellen  gewählt,  welche  seit  mindestens  [3  Monaten]  bei  Innungsmitgliedern  in
Arbeit  stehen  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Jedes  Jahr  scheiden  zwei  Mitglieder  und  zwar  ein  Innungsmitglied  und  ein  Geselle  aus,  welche
zunächst  durch  das  Loos,  demnächst  durch  das  Dienstalter  bestimmt  werden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Wahlen  zum  Ausschusse  die  Bestimmungen  der  §§.  27  und  28  entsprechende
  Anwendung.

Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen.

§.  36.

Die  Innung  errichtet  für  die  Lehrlingsangelegenheiten  einen  „Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen“.
Ihm  liegt  insbesondere  ob,  als  Organ  der  Innung  Streitigkeiten  der  im  §.  37  bezeichneten  Art  zwischen
Innungsmitgliedern  und  ihren  Lehrlingen  zu  entscheiden  (und  bis  zum  Inkrafttreten  der  88.  131  ff.  der
Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897  die  Gesellenprüfung  abzunehmen.]“)

Der  Ausschuß  besteht  aus  ('dem  Vorsitzenden  des  Innungsvorstandes  [Obermeisterl]*“),  seinem
Vorsitzenden)  und  4  Mitgliedern.  [Der  Vorsitzende  und]  die  Hälfte  der  Mitglieder  wird  von  der  Innungsversammlung
  aus  den  nach  §.  40  Absatz  1  wählbaren  Personen,  welche  das  Recht  zur  Anleitung  von
Lehrlingen  besitzen  und  der  Regel  nach  Gesellen  (Gehülfen)  oder  Lehrlinge  beschäftigen,  gewählt.  Die
andere  Hälfte  wird  von  dem  Gesellenausschuß  aus  der  Zahl  derjenigen  Gesellen  gewählt,  welche

1.  volljährig  sind  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,
2.  seit  mindestens  (3  Monaten]  bei  Innungsmitgliedern  in  Arbeit  stehen  und
3.  im  Uebrigen  den  Anforderungen  des  §.  129  der  Gewerbeordnung  entsprechen.

Bis  zum  Ablaufe  von  6  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  §.  100  r  a.  a.  O.  sind  Gesellen  (Gehülfen)
  auch  dann  wählbar,  wenn  sie  den  Anforderungen  unter  Ziffer  1  und  2  genügen  und  eine  Lehrzeit
  von  mindestens  2  Jahren  zurückgelegt  haben.

Die  Vorschriften  des  §.  35  Absatz  3  und  4  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  37.
Der  Entscheidung  des  Ausschusses  für  das  Lehrlingswesen  unterliegen  Streitigkeiten  zwischen
Innungsmitgliedern  und  ihren  Lehrlinen

1.  über  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  die  Auflösung  des  Lehrverhältnisses,  sowie  über  die
Aushändigung  oder  den  Inhalt  des  Arbeitsbuchs  oder  Zeugnisses;

2.  über  die  Leistungen  und  Entschädigungsansprüche  aus  dem  Lehrverhältnisse,  sowie  über  eine
in  Beziehung  auf  dasselbe  bedungene  Konventionalstrafe,  soweit  es  sich  nicht  um  die  im  §.  3
Absatz 2  des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom  29.  Juli  1890  bezeichneten  Konventionalstrafen

handelt;

3.  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  den  Lehrlingen  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes
  zu  leistenden  Beiträge  und  Eintrittsgelder.,

Nach  Anrufung  seiner  Entscheidung  hat  der  Ausschuß  den  Parteien  alsbald  Gelegenheit  zu  geben,
ihre  Ausführungen  und  Beweismittel  in  einem  Termine  mündlich  vorzubringen.  Die  Vertretung  durch
Personen,  welche  sich  berufs-  oder  geschäftsmäßig  mit  der  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten  befassen,
  ist  ausgeschlossen.

Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  ein  Protokoll  darüber  aufzunehmen  und  von  den  Parteien
und  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  zu  unterschreiben.

§.  38.
Die  Entscheidung  des  Ausschusses,  bei  welcher  außer  dem  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter
mindestens  (2)  Mitglieder  mitwirken  müssen,  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  giebt
der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

 

*)  Anm.  Die  Klammer  enthält  eine  Uebergangsbestimmung  für  die  Zeit  bis  zum  Inkrafttreten  der  §.  131  ff.
des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897.  Nach  diesem  Zeitpunkte  wird  die  Gesellenprüfung,  soweit  nicht  auf  Grund  des  §.  132a
a.  a.  O.  durch  die  Landes-Centralbehörde  eine  abweichende  Regelung  erfolgt,  durch  den  bei  jeder  Zwangsinnung  zu
bildenden  „Prüfungsausschuß“  abgenommen.

**)  Anm.  Der  Vorsitzende  des  Innungsvorstandes  (Obermeister)  muß,  um  Vorsitzender  dieses  Ausschusses  sein
zu  können,  das  Recht  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  besitzen,  und  der  Regel  nach  Gesellen  (Gehülfen)  oder  Lehrlinge
beschäftigen.