Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  einschließlich  des  Vorsitzenden  [Obermeisters]  oder  seines
Stellvertreters  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit
  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.  ·

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  werden  von  dem  Schriftführer  oder  dessen  Stellvertreter  in  ein
Vorstands-Protokollbuch  eingetragen  und  von  dem  Vorsitzenden  sowie  von  dem  Schriftführer  oder  dessen
Stellvertreter  unterzeichnet.  -

§. 31.

  Der  Vorstand  vertritt  die  Innung  nach  außen  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen.


Schriftliche  Willenserklärungen  des  Vorstandes  müssen  im  Namen  desselben  ausgestellt  und  von
dem  Vorsitzenden  [Obermeisters  oder  dessen  Stellvertreter  und  einem  zweiten  Vorstandsmitglied  unterschrieben
sein.  Eine  in  dieser  Form  ausgestellte  Erklärung  gilt  Dritten  gegenüber  als  eine  die  Innung  verpflichtende
  Willenserklärung  des  Vorstandes.  Die  Vorstandsmitglieder  dürfen  indessen  bei  eigener  Verantwortung
  eine  solche  Erklärung  nur  auf  Grund  eines  vorschriftsmäßig  gefaßten  Vorstandsbeschlusses
ausstellen.

§. 32.

Der  Vorstand  hat  die  gesammte  Verwaltung  der  Innungsangelegenheiten,  insonderheit  auch  der
Vermoͤgensangelegenheiten  wahrzunehmen,  soweit  sie  nicht  gesetzlich  oder  durch  Bestimmungen  dieses
Statuts  oder  der  Nebenstatuten  der  Innungsversammlung  vorbehalten  oder  auf  andere  Organe  oder  Beauftragte
  der  Innung  übertragen  ist.

Der  Vorstand  hat  die  Verhandlungen  der  Innungsversammlung  vorzubereiten  und  ihre  Beschlüsse
  auszuführen.  Ist  in  den  Fällen  des  §.  19  in  der  Innungsversammlung  selbst  die  Zustimmung  des
Gesellenausschusses  weder  ertheilt  noch  versagt  worden,)  so  hat  der  Vorstand  diese  Zustimmung  einzuholen
  und,  wenn  dieselbe  versagt  oder  binnen  (3)  Tagen  nicht  ertheilt  wird,  deren  Ergänzung  bei  der
Aufsichtsbehörde  zu  beantragen.  Den  gleichen  Antrag  hat  er  bei  der  Aufsichtsbehörde  zu  stellen,  wenn
die  Zustimmung  des  Gesellenausschusses  schon  in  der  Innungsversammlung  versagt  worden  ist.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haften  der  Innung  für  pflichtmäßige  Verwaltung  wie  Vormünder
ihren  Mündeln.  

§.  33.

Die  dem  Vorstande  nach  den  statutarischen  Bestimmungen  zustehende  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  über  Innungsmitglieder  hat  schriftlich  zu  erfolgen.  In  dem  Schreiben  ist  anzugeben,  auf  Grund
welcher  Vorschrift  des  Statuts  die  Strafe  verhängt  wird,  wodurch  das  Innungsmitglied  diese  Vorschrift
verletzt  hat,  und  binnen  welcher  Frist  die  Geldstrafe  an  die  Innungskasse  zu  zahlen  ist.  Ueber  Beschwerden
  der  Innungsmitglieder  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde.

§.  34.

Soweit  dieses  Statut  nicht  Bestimmungen  darüber  enthält,  kann  der  Vorstand  seine  Geschäftsordnung
  und  die  Vertheilung  der  Verwaltungsgeschäfte  unter  seinen  Mitgliedern  durch  eigene  Beschlüsse
regeln.  Er  hat  in  geeigneter  Weise  dafür  zu  sorgen,  daß  genaue  Verzeichnisse  über  die  der  Innung  auf
Grund  der  §§.  4  und  5  angehörenden  Mitglieder  geführt  werden.

 

Ausschuß  für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen.

§.  35.

Die  Innung  errichtet  zur  Verwaltung  der  Gesellen=  und  Herbergsangelegenheiten,  sowie  des
Arbeitsnachweises  einen  „Ausschuß  für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen“.

Er  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Innungsvorstandes  [Obermeister]  oder  einem  vom  Innungsvorstande
  (aus  seiner  Mitte)  zu  wählenden  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  (4)  Mitgliedern.  Die
Hälfte  der  letzteren  wird  von  der  Innungsversammlung  aus  den  nach  §.  40  Absatz  1  wählbaren  Personen
gewählt;  entweder  der  Vorsitzende  und  mindestens  eines  dieser  Mitglieder  oder  (diese  beiden)  Mitglieder
müssen  das  Recht  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  besitzen  und  der  Regel  nach  Gesellen  (Gehülfen)  oder
Lehrlinge  beschäftigen.  Die  andere  Hälfte  der  Mitglieder  wird  von  dem  Gesellenausschuß  aus  der  Zahl

 

  *)  Anm.  Die  Zustimmung  kann  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  19  Absatz  3  schon  in  der  Innungsversammlung
ertheilt  oder  versagt  werden.